Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG in Verbindung mit Art. 55 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Victor Pfister, 123/32 Moo 1, Bo Phut, Koh Samui, 84320 Suratthani, Thailand. Auf die Einsprache vom 21. März 2003 hin hat das Bundesamt für Militärversicherung, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), am 11. Februar 2004 entschieden: 1.

Die Einsprache von Victor Pfister wird abgewiesen.

2.

Die Haftung der Militärversicherung für die im Jahre 2002 angemeldeten Beschwerden wird abgelehnt.

Gegen diesen Einspracheentscheid kann innerhalb von drei Monaten nach dieser Eröffnung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.

20. April 2004

1826

Bundesamt für Militärversicherung

2004-0671