Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 14. Mai 2004; im Zirkularverfahren vom 3. Juni 2004, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Dr. M. Suleiman, kantonaler radioonkologischer Dienst in Sion, Dr.

Daniel de Weck, Walliser Krebsregister, «Etude rétrospective d'une série de cas de cancer de l'endomètre diagnostiqués depuis 1989» betreffend Gesuch vom 31.März 2004 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer a.

Dr. M. Suleiman, Arzt im kantonalen radioonkologischen Dienst des Regionalspitals Sion-Hérens-Conthey und Projektleiter, wird eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten erteilt. Er wird auf die ihm auferlegte Schweigepflicht gemäss Artikel 321bis StGB hingewiesen.

b.

Dr. Daniel de Weck, Leiter des Walliser Krebsregisters in Sion, wird eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten erteilt. Er wird auf die ihm auferlegte Schweigepflicht gemäss Artikel 321bis StGB hingewiesen.

2. Gegenstand der Bewilligung a.

Die Bewilligung entbindet das Walliser Krebsregister, den kantonalen radioonkologischen Dienst, die Abteilung Pathologie des Institut central des hôpitaux valaisans (ICHV), die Labors und die behandelnden Ärzte vom medizinischen Berufsgeheimnis gegenüber den Bewilligungsnehmern und erlaubt, letzteren Daten von Patientinnen weiterzuleiten, bei denen seit 1989 ein Unterleibskrebs diagnostiziert wurde.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

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3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Projekt, «Etude rétrospective d'une série de cas de cancer de l'endomètre diagnostiqués depuis 1989» dienen.

4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Für den Schutz der bekannt gegebenen Daten ist Dr. M. Suleiman verantwortlich.

5. Auflagen a.

Die nicht anonymisierten Daten in Papierform sind unter Verschluss aufzubewahren.

b.

Die elektronischen Daten werden auf einem Laptop gespeichert und müssen durch ein Passwort gesichert werden. Nur der Projektleiter und der zuständige Arzt des Walliser Krebsregisters dürfen Zugang zu den nicht anonymisierten Daten haben.

c.

Die Bewilligungsnehmer werden verpflichtet, die Verantwortlichen des kantonalen radioonkologischen Dienstes, der Abteilung Pathologie des ICHV, sowie die Labors und die behandelnden Ärzte schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Das entsprechende Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich zur Genehmigung vorzulegen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

7. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird Dr. M. Suleiman und Dr. Daniel de Weck sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 324 94 02) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

7. September 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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