Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Gesamtstrategie und Risikoausgleich) Änderung vom 8. Oktober 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 42 Sachüberschrift Grundsatz Art. 42a

Versichertenkarte

Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte erhält. Diese enthält den Namen der versicherten Person und eine vom Bund vergebene Sozialversicherungsnummer.

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Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.

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Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards.

3

Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten, die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung.

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BBl 2004 4259 SR 832.10

2004-1043

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Art. 55a Abs. 1 und 4 Der Bundesrat kann für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36­38 von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Er kann diese Massnahme einmal erneuern.

1

Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.

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Art. 59

Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:

1

a.

die Verwarnung;

b.

die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;

c.

eine Busse; oder

d.

im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.

2

Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz1 sind insbesondere:

3

a.

die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;

b.

die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;

c.

die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen;

d.

die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;

e.

die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;

f.

die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen.

Art. 60 Abs. 4­6 Die Versicherer erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresbericht und Jahresrechnung zusammensetzt. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

5 Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts3 über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

6 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, den Geschäftsbericht, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er legt fest, wie der Geschäftsbericht zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

Art. 105 Abs. 4bis 4bis Die Geltungsdauer des Risikoausgleichs wird um fünf Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten im Falle eines Referendums und der Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung.

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Ständerat, 8. Oktober 2004

Nationalrat, 8. Oktober 2004

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 19. Oktober 20044 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005

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SR 220 BBl 2004 5479

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