Bundesbeschluss I über die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 2003 vom 4. Juni 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 20042 beschliesst: Art. 1 Die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 2003, abschliessend mit
einem Ausgabenüberschuss in der Finanzrechnung von 2 800 591 859 Franken
einem Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 6 905 429 567 Franken und
einem Fehlbetrag in der Bilanz von 86 568 089 323 Franken
wird genehmigt.
Art. 2 Die Rechnung der Pensions- und Einlegerkasse vom 1. Januar bis 31. Mai 20031, abschliessend mit
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einem Ausgabenüberschuss in der Finanzrechnung von 504 747 249 Franken,
einem Aufwandüberschuss in der Betriebsrechnung für die Pensionskasse von 304 349 196 Franken,
einem Aufwandüberschuss in der Betriebsrechnung für die Einlegerkasse von 346 049 Franken,
einem Eigenkapital in der Bilanz von 27 739 850 798 Franken
wird genehmigt.
Die von der Bndesversammlung noch nicht akzeptierten PKB-Sonderrechnungen der Geschäftsjahre 19941997 werden in der damals vorgelegten Form genehmigt.
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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2004-1232
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Bundesbeschluss I über die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 2003
Art. 3 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 2. Juni 2004
Ständerat, 4. Juni 2004
Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker
Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz
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