Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 8. März 2004, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel 1, 3 Absatz 1, 9 Absatz 4, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Kantonsspital Winterthur (KSW) betreffend Gesuch vom 17. September 2003 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Bewilligungsnehmerin Die Krankenpflegeschule und die psychiatrische Poliklinik gehören nicht mehr zum Kantonsspital Winterthur. Damit umfasst das Kantonsspital Winterthur noch 12 Kliniken und Institute neben den Laboratorien und den administrativen Diensten.

Der Verantwortliche für die Bewilligungsforschung im Kantonsspital Winterthur ist Dr. med. Balz Isler, Vorsitzender der Chefärztekonferenz, welche die gesamte medizinische Verantwortung wahrnimmt. Die diversen personellen Wechsel in den Leitungspositionen haben keine Auswirkungen auf die Bewilligung, da die oberste Verantwortung unverändert beim Vorsitzenden der Chefärztekonferenz verbleibt.

Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Änderungen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben: ­

Wechsel des Vorstehers der Ärztekonferenz;

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Änderung in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Spitals

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Änderung der Datenverwaltung;

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Änderung des Zugriffsreglementes;

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Einführung neuer Datenbanken.

Die Expertenkommission entscheidet nach Erhalt einer solchen Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

Auflage Das Kantonsspital Winterthur hat dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Kommissionspräsidenten innert sechs Monaten ein aktualisiertes Zugriffsreglement zuzustellen.

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2004-0657

Ursprüngliches Verfügungsdispositiv Soweit die vorliegende Verfügung das ursprüngliche Verfügungsdispositiv nicht abändert, bleibt es unverändert in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Kantonsspital Winterthur und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

20. April 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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