Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Filmgesetz Eröffnung der Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Unterstützung der Filmfestivals

Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf die Artikel 5 Buchstabe b und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe c und 29 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV; SR 443.113) und gestützt auf Ziffer 4.1.2 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2003 bis 2005 (Förderungskonzepte, Anhang an die FiFV), informiert:

1. Eröffnung der Ausschreibung, Fristen Die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) für die Unterstützung von in der Schweiz durchgeführten Filmfestivals wird am 6. September 2004 eröffnet.

Eingabefrist für die Bewerbungsdossiers ist der 31. Oktober 2004. Die Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

2. Rahmen a) Ziele der LV Gemäss Artikel 5 FiG unterstützt der Bund (das BAK) die Filmkultur. Die Förderung der Filmfestivals (Bst. b) ist Teil der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen. Mit dieser Unterstützung bezweckt das BAK die Förderung einer lebendigen Filmkultur in unserem Land, welche die Qualität und die Vielfalt des Filmangebots sicherstellt. Die Unterstützung soll den Filmfestivals professionelle Strukturen ermöglichen, die es ihnen erlauben, ihren Erfolg zu sichern und zu entwickeln (Ziff. 4.1.2 Förderungskonzepte).

2004-1725

4751

b) Kriterien Die Bewerbungen müssen folgende Kriterien erfüllen: ­

Vorwiegend Filme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FiG programmieren, und

­

einen wesentlichen Beitrag zur Promotion und zur Verbreitung eines vielfältigen Filmschaffens leisten, und

­

eine unabhängige und überzeugende Programmation aufweisen, und

­

einen eigenständigen Charakter in der schweizerischen Festivallandschaft darstellen, und

­

Bedeutung und Ausstrahlung auf gesamtschweizerischer Ebene haben (beim Publikum, den Filmschaffenden und den Medien), und

­

Ruf und Anerkennung auf internationaler Ebene geniessen (beim Publikum, den Filmschaffenden und den Medien), und

­

soweit als möglich einen Beitrag zur Promotion des Schweizer Films leisten, und

­

eine gesicherte Kontinuität nachweisen, und

­

professionell organisiert sein.

Die Veranstaltung muss regelmässig durchgeführt werden.

Thematische Festivals sind von der Förderung ausgeschlossen.

c) Dauer Die LV werden für eine Dauer von drei Jahren vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 abgeschlossen.

d) Modalitäten Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet.

3. Bewerbungsdossier Das Bewerbungsdossier muss beim BAK eingereicht werden und folgende Unterlagen enthalten: ­

Konzept des Festivals;

­

Zielvorgaben und Realisierungsvorschläge für die nächsten drei Jahre;

­

Organigramm und Struktur;

­

Budget 2005­2007;

­

Finanzierungsplan 2005­2007;

­

Letzter Tätigkeitsbericht mit folgenden Angaben: Anzahl Zuschauer, Anzahl der gezeigten Filme, der weiteren Veranstaltungen und der Kategorien,

4752

revidierte Jahresrechnungen (wenn möglich der letzten 3 Jahre), Pressespiegel usw.; ­

Weitere Dokumentationen, die von Nutzen sein können.

Das BAK behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen zu verlangen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Riccardo Franciolli, Bundesamt für Kultur, Sektion Film, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern (Internet: www.kultur-schweiz.admin.ch Telefon: 031 322 92 71, Fax: 031 322 57 71).

7. September 2004

Bundesamt für Kultur Leiter der Sektion Film: Marc Wehrlin

4753