Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20021, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 128 Abs. 1 Bst. b und c 1
Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: b.
von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen.
c.
Aufgehoben
Art. 130
Mehrwertsteuer
Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1
Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.
2
Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkt erhöht werden.
3
5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
4
1 2
BBl 2003 1531 SR 101
2002-2339
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Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung
Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e, Ziff. 13 und 14 2
Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.
die in Artikel 130 Absätze 13 festgelegten Sätze der Mehrtwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;
13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet 14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet.
II 1
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2004
Nationalrat, 19. März 2004
Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker
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