Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) Es wird Adem Hasani Randubrava, XZ-38433 Krusha e Madhe UNMIK-PostKosova, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 1. Juni 2004 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. November 2003 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

22. Juni 2004

Eidgenössisches Versicherungsgerichts i.A. des Präsidenten Der Kanzleidirektor: Studer

I 696/03

2004-1190

2963