Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 6463 Widersprechende/r Bosch Textil GmbH, D-48599 Gronau, IR-Marke Nr. 526 195 «Allora» gegen Widerspruchsgegner/in Mehmet Türköz, B-1020 Brüssel, IR-Marke Nr. 795 715 «allona» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 18. März 2004 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 6463 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Marke Nr. 795 715 «allona» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden die Widerspruchsgebühr (800 Franken) zurückzuerstatten.

6.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1000 Franken zu bezahlen.

7.

Dieser Entscheid wird dem Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

18. März 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2004-0536