Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK ONE Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. September 2004: 1.

Das Gesuch von Herrn Peter Schorno, eingereicht am 20. Juli 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten SPUTNIK ONE als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SPUTNIK ONE als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK ONE ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der geprüfte Apparat sowie die geprüften Eproms der definitiven Programme ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Die Verfahrenskosten von 3737.50 Franken werden Herrn Peter Schorno auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der Saldo zu Gunsten des Gesuchstellers von 262.50 Franken nach Abzug des geleisteten Vorschusses wird Herrn Schorno unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von ihm zu nennendes Konto überwiesen.

8.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

19. Oktober 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

5528

2004-2191