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Bundesblatt 114. Jahrgang

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Bern, den 20. September 1962

8545

Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal (Vom 11. September 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit, welches am 16. August 1962 in Bern mit der Republik Senegal abgeschlossen wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

Wie wir dies mit unsern Botschaften vom 4. Juni und 13. Juli 1962 betreffend die mit den Republiken Niger, Guinea und Elfenbeinküste unterzeichneten Verträge angekündigt hatten, war zu erwarten, dass andere Verträge gleicher Art früher oder später mit andern französischsprechenden afrikanischen Staaten südlich der Sahara unterzeichnet würden. Das Abkommen mit Senegal liegt ebenfalls innerhalb der Verhaltensregel, die wir uns festgelegt haben und nach welcher wir bereit sind, solche Abkommen mit allen afrikanischen Ländern abzuschliessen, die kürzlich ihre Unabhängigkeit erlangt haben und uns ein diesBundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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bezügliches Gesuch stellen. Wir sind in der Tat der Ansicht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihr Möglichstes tun soll, um diesen neuen Staaten bei der Überwindung der mit ihrer Unabhängigkeitserlangung verbundenen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Ausserdem erlauben diese Abkommen, die wesentlichen Interessen unseres Landes in Gegenden wahrzunehmen, die früher von Frankreich verwaltet wurden und den Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens von 1955 unterstellt waren.

II

Im Anschluss an die durch die Schweizerische Botschaft in Dakar aufgenommenen und in der Schweiz fortgesetzten Besprechungen ist der Botschafter von Senegal in Bern, Herr Baboucar N'Diaye, von seiner Regierung ermächtigt worden, den im Laufe der vorhergehenden Monate ausgearbeiteten Abkommensentwurf zu unterzeichnen. Minister Olivier Long, Delegierter dos Bundesrates für Handelsverträge, hat schweizerischerseits das Abkommen unterzeichnet, das sich von denjenigen, die kürzlich mit den drei andern oben erwähnten afrikanischen Staaten abgeschlossen worden sind, kaum unterscheidet.

Artikel l umschreibt den allgemeinen Rahmen, in welchem sich die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern gestaltet. Dieser Artikel regelt keine konkreten Fälle der technischen Hilfe, da diese nach Massgabe dos Vorliegen« von Gesuchen der senegalesischen Regierung durch beide Regierungen geprüft werden. In einem dem Abkommen beigelegten Protokoll wird näher angegeben, in welcher Richtung sich die technische Hilfe abwickelt (Aufnahme von Stipendiaten, Organisation von Studienreisen, von Stages usw.).

Dieses Protokoll sieht auch Zollerleichterungen für die Ausrüstungsgegenstände vor, die von den in Mission nach Senegal entsandten schweizerischen Experten mitgenommen werden.

Die Artikel 2 bis 6 enthalten die üblichen Bestimmungen eines traditionellen Handelsabkommens, wie die allgemeine Meistbegünstigungsklausel - ausgenommen für die den Mitgliedern einer Freihandelszone oder einer Zollunion gewährten Vorrechte - und die Festsetzung von Kontingenten für die Einfuhr in Senegal der nicht liberalisierten schweizerischen Exportprodukte. Die festgesetzten Kontingente sind reichlich berechnet und eröffnen interessante Perspektiven für die Förderung unserer Exporte nach diesem Lande, insbesondere für gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse (Milchpulver), für die chemischen Produkte, für die Textilien, für die Maschinen und Apparate und für die Uhren.

Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Artikel 7 sichert den Schutz der schweizerischen Investitionen in Senegal, indem er insbesondere den Transfer der Erträgnisse und den eventuellen Liquidationserlös sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Falle der

375 Verstaatlichung vorsieht. Überdies gewährleistet die in Artikel 8 vorgesehene Schiedsgerichtsklausel die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Das vorläufig bis zum 31. Dezember 1963 gültige Abkommen kann von Jahr zu Jahr verlängert werden. Im Falle der Kündigung durch eine der beiden Parteien bleiben die Bestimmungen betreffend den Schutz der Investitionen während fünf Jahren nach dem Datum des Ablaufes des Abkommens anwendbar.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. September 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

376 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1962, beschliesst: Einziger Artikel Das am 16. August 1962 in .Bern abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Senegal wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

6488

377 Übersetzung

Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische

Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Republik Senegal haben im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern, folgendes vereinbart :

Art. l Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Eepublik Senegal verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.

Art. 2 Meistbegünstigung Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien - den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, - den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer gleichen Währungszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

378 Art. 3

Einfuhrregelung in der Schweiz Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird auf dem Gebiete des Handels den Erzeugnissen senegalesischen Ursprungs und senegalesischer Herkunft, insbesondere denjenigen, die auf der beiliegenden Liste l aufgeführt sind, 'die Meistbegünstigung gemäss den Bestimmungen des obigen Artikels 2 gewähren.

Sie wird insbesondere die Einfuhr der auf der diesem Abkommen beigelegten Liste l aufgeführten Erzeugnisse und bis wenigstens zur Höhe der auf dieser Liste angegebenen Richtwerte bewilligen.

Art. 4 Einfuhrregelung in Senegal Die Regierung der Republik Senegal bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste 2 aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.

Art. 5 Handelsauskünfte Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den senegalesischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhr senegalesischer Erzeugnisse mitteilen. Ebenso werden die senegalesischen Behörden den schweizerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der senegalesischen Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse mitteilen.

Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.

Art. 6 Zahlungsregelung Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des

879 vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc-Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Eegelung.

Art. 7 Schutz der Investitionen Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Eechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschafton einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil gemäss dem Völkerrecht und den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebungen der Hohen Vertragsparteien und die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.

Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schütze der Investitionen Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden

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bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.

Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 9 Gemischte Kommission Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.

Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung Dieses Abkommen wird für zwei Jahre abgeschlossen ; es kann stillschweigend für weitere zwei Jahre, und so fort, erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

381 Es tritt an dem Tage in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der verfassungsmässigen Formalitäten über den Abschlags und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben.

Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während fünf Janren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 16. August 1962.

Für die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

Für die Eegierung der Eepublik Senegal :

(gez.) Long

(gez-) N'Diaye

Liste l Senegalesische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können1) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Erdnüsse und Derivate Phosphate Südfrüchte und Gemüse Meerfische, frische und in Konserven Krebstiere Leder und Felle Gummi arabicum Titanerz Eohsalz Handwerkliche Erzeugnisse Vögel Palmnüsse und -mandeln

1

) Nicht einschränkende'Liste.

) a. b. = gemäss Bedarf.

2

'

s. b.s) s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

s. b.

a.b.

382

Liste 2 Einfuhr von schweizerischen Waren in die Bepublik Senegal *) OrduungsNr.

Bezeichnung der Waren

.

Jahreskontingente in 1000 SFr.

Zuchtvieh s. b. 2 ) Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw 280 Diverse kontingentierte chemische Produkte, wovon Farbstoffe und pharmazeutische Produkte 300 + s. b.2) Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher . . .

300 Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Rechenmaschinen und Registrierkassen 350 + s. b.2) Nähmaschinen liberalisiert Schreibmaschinen 200 Photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw., wovon wenigstens 70% für kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras). .

100 Diverse kontingentierte Apparate und Instrumente, einschliesslich Radioapparate 150 Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken . . . .

300 Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile 420

1 2 3 4 5

6 7 8

9 10 11

Übersetzung

Protokoll über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal Bezugnehmend auf Artikel l des heute zwischen der schweizerischen Regierung und der Republik Senegal unterzeichneten Abkommens über die technische Zusammenarbeit, den Handelsverkehr und den Investitionsschutz ist folgendes vereinbart worden: 1 ) 2

Nicht einschränkende Liste.

) a. b. = gemäss Bedarf.

383

1. Die beiden Vertragsparteien stellen im Hinblick auf die Verwirklichung der unter Artikel l des heute unterzeichneten Abkommens über die technische Zusammenarbeit, den Handelsverkehr und den Investitionsschutz vorgesehenen Ziele im gegenseitigen Einvernehmen Programme der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf.

2. Die schweizerischen Behörden erleichtern im Eahmen ihrer Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Ausführung der Vorschläge, welche die Eegierung der Republik Senegal auf allen technischen und wissenschaftlichen Gebieten vorzubringen als nützlich erachtet.

3. Die schweizerischen Behörden erwägen im Eahmen ihrer Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach dem Senegal zur Mitwirkung bei der Entwicklung der Hilfsquellen der senegalesischen Wirtschaft.

4. Die schweizerischen Behörden werden die von den beiden Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählten Stipendiaten nach bestem Vermögen aufnehmen und ihnen ermöglichen, an höheren Unterrichtsanstalten und technischen Schulen ihren Studien zu obliegen oder Stages zur Fortbildung in Verwaltung, Industrie, Banken oder Betrieben aller anderer Art in der Schweiz zu absolvieren.

5. Die schweizerischen Behörden werden im Eahmen ihrer Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten, nach vorheriger Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen beider Staaten, senegalesische Fachleute empfangen, die Studienreisen in der Schweiz zu unternehmen wünschen.

6. Jede der beiden Eegierungen übernimmt einen angemessenen Teil der Kosten, die aus der Durchführung der Pläne für die technische Zusammenarbeit, welche auf Grund dieses Abkommens ausgeführt werden, erwachsen.

7. Im Eahmen dieses Abkommens befreit die Eegierung der Republik Senegal a. die aus der Schweiz gelieferten Gegenstände öffentlicher wie privater Herkunft, seien sie in der Schweiz oder im Ausland hergestellt, von den Einfuhrgebühren und anderen Fiskallasten; b. die schweizerischen Sachverständigen und Fachleute für die Dauer ihrer Tätigkeit von den Steuern und anderen Fiskallasten auf Gehältern und Nebenbezügen, falls diese von der schweizerischen Eegierung bezahlt werden ; c. das Mobiliar und die persönlichen Ausrüstungsgegenstände, die von den schweizerischen Sachverständigen und Fachleuten
anlässlich der ersten Übernahme ihrer Funktionen in Senegal und von ihren Familien eingeführt werden, sowie ein Automobil je Familie von den Ein- und Ausfuhrgebühren und andern Fiskallasten.

384

Die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens aufzustellenden Programme erfolgt unter der Ägide des Delegierten des Schweizerischen Bundesrates für technische Zusammenarbeit und des Ministers für Zusammenarbeit und technischen Beistand der Republik Senegal.

Geschehen in Bern, am 16. August 1962, in zwei Originalen in französischer Sprache.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

Für die Regierung der Republik Senegal :

(gez.) Long

(gez.) N'Diaye

Übersetzung Der Präsident der senegalesischen Delegation

Bern, den 16. August 1962

Herr Präsident, Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz zu bestätigen, dass wir übereingekommen sind, dass das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Senegal und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar ist in Erwartung seines Inkrafttretens gemäss Artikel 11.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Delegation zu Vorstehendem bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) N'Diaye Herrn Minister Olivier Long Präsident der schweizerischen Delegation Bern

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1962

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38

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8545

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1962

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373-384

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