Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 14. Mai 2004; im Zirkularverfahren vom 7. Juni 2004 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Forschungsstelle für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Universität Zürich, «Internieren und Integrieren, Zwang in der Psychiatrie: Der Fall Zürich 1870­1970» betreffend Gesuch vom 8. März 2004 für eine Ergänzung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Unverändert.

2. Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

In Ergänzung zu den in der Sonderbewilligung vom 19. Juli 2001/19. Juni 2003 bereits genannten Ärzten sowie deren Hilfspersonen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli), der Psychiatrischen Klinik Rheinau, der psychiatrischen Poliklinik und der Frauenklinik der Universität Zürich wird auch den Ärzten und deren Hilfspersonen der nachfolgend aufgezählten Kliniken die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern Einblick in die Krankenakten von Patienten und Patientinnen zu gewähren, bei denen in der Zeit von 1870­1970 psychochirurgische Eingriffe durchgeführt worden sind, sowie in Operationsbücher, allgemeine Korrespondenzen und interne Akten bis ins Jahr 1945: Psychiatrische Kliniken des Kantons Zürich: Kilchberg, Schlössli, Hohenegg; Psychiatrische Kliniken anderer Kantone: Waldau BE, Bel-Air GE, Cery VD, Waldhaus und Realta/Beverin GR, Münsterlingen TG, Rosegg SO, Marsens FR, St. Urban LU und Königsfelden AG; Frauenkliniken: Pflegerinnenschule Zürich, Frauenklinik des Kantonsspitals Winterthur, Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau; (Neuro)chirurgische Kliniken: Universitätsspital Zürich, Universitätsspital Genf, Universitätsspital Lausanne, Krankenhaus Thusis.

Der Zweck, dem die Datenbekanntgaben dienen dürfen, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

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3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt «Internieren und Integrieren, Zwang in der Psychiatrie: Der Fall Zürich 1870­1970» dienen.

4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Unverändert.

5. Auflagen a. bis d. Unverändert.

e.

Ergänzende Dateneinsichtnahmen, die während der redaktionellen Bearbeitungsphase der geplanten Monographie notwendig werden, dürfen bis zum 31. März 2006 vorgenommen werden. Sie haben sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auf das notwendige Minimum zu beschränken.

f.

Die Bewilligungsnehmer werden verpflichtet, die Ärzteschaft der in Ziffer 2 aufgezählten Kliniken schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Das entsprechende Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit in diesen Kliniken, zur Genehmigung zuzustellen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

7. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

19. Oktober 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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