Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 27. September 2004 im Einziehungsverfahren gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Abduloski Dzevad wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Aufstellen eines Glücksspielautomaten Super Cherry 600 ohne Zulassung in der Zeit von Oktober 2002 bis zum 6. Dezember 2002 im Club Dera Shqiptarek an der Hauptstrasse 2 in Hunzenschwil wird der am 26. März 2003 sichergestellte Glücksspielautomat Super Cherry 600 beim unbekannten Eigentümer eingezogen und vernichtet.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Ersatzforderung und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

12. Oktober 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-2162

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