Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 23. März 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 26. März 20011 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2, sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 14, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

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II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 26. März 2001, vom 7. Mai 2002 und vom 5. Dezember 20025 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt6:

Art. 7

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Jahresarbeitszeit

BBl 2001 1497­1498 SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Ziff. I Art. 2 Abs. 1 des BRB vom 26. März 2001 BBl 2001 1497-1498, 2002 3916 8357­8358 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-0421

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

Art. 16

Mindestlöhne und Arbeitnehmendenkategorien

Art. 17

Lohnanpassungen

III Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt von Ziffer I am 1. April 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005. Ziffer I tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

23. März 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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