Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Verlängerung und Änderung vom 24. Februar 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 12. März 1999, vom 18. Februar 2002 und vom 28. Januar 20031 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 4 Ziff. 4.1 und 4.4

Arbeitszeit

Art. 5 Ziff. 5.2, 5.4­5.6

Überstunden-. Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit

Art. 6 Ziff. 6.6 und 6.8

Löhne

Art. 12

Lohn bei Krankheit

Art. 17 Ziff. 17.1

Auslagen für Verpflegung und Unterkunft

Art. 25 Ziff. 25.1 und 25.4 Kündigung zur Unzeit durch das Unternehmen Art. 36 Ziff. 36.2­36.4

Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2004 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 1999 1288­1289, 2002 1652, 2003 1123 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-0312

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

24. Februar 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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