Obligationenrecht

Entwurf

(Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1. Juli 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. September 20042, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 494 Abs. 2 Aufgehoben Minderheit (Baumann. J Alexander, Burkhalter, Huber, Joder, Markwalder Bär, Pagan) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Bürge die Hauptschuld einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbürgt.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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BBl 2004 4955 BBl 2004 4965 SR 220

2004-1566

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Obligationenrecht. Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten

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