Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des schweizerisch-deutschen Abkommens über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland ­ in der Erwägung, dass eine Ergänzung des Abkommens vom 5. Februar 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Durchgangsrechte wünschenswert ist ­ sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Das Abkommen vom 5. Februar 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Durchgangsrechte (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) wird wie folgt ergänzt: (1) In Artikel 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: «(1a) Die Beamten der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Verwaltungen sind von den Vorschriften der Strassenverkehrsordnung befreit und befugt, Sondersignal zu setzen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.» Art. 2 Das Abkommen vom 5. Februar 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Durchgangsrechte und dieses Abkommen sind als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.

Art. 3 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Registrierung des Abkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

1999-5947

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Durchgangsrechte. Abkommen

Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften, beide in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Huber

Bald

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