Flughafen Zürich Gesuch um Genehmigung eines neuen, vorläufigen Betriebsreglements sowie Gesuch um Plangenehmigung für den Neubau von Rollwegen und die Verlegung des Gleitwegsenders 16

Gesuchstellerin:

Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand Betriebsreglement:

Regelung der Organisation und des Betriebs des Flughafens Zürich: ­ Flugbetrieb grundsätzlich analog heutigem Regime; ­ neue An- und Abflugrouten und -korridore bedingt durch Verlegung der Warteräume EKRIT und SAFFA in die Schweiz sowie aufgrund von Sicherheitsprüfungen und -empfehlungen; ­ Verlängerung der Nachtflugsperre auf 23.00 (bei Verspätungen 23.30) bis 06.00 Uhr; ­ flexible Pistenbenützung für Starts von 06.00 bis 22.00 Uhr.

Gegenstand Plangenehmigung:

Neubau von Rollwegen: ­ zusätzlicher Anschluss (multiple entry) an Piste 16, nördlich des bestehenden Rollwegs Echo, ­ 2 Schnellabrollwege von der Piste 34 zwischen den bestehenden Rollwegen Echo 3 und Echo 4, ­ zusätzlicher Anschluss (multiple entry) an Piste 32, südlich des bestehenden Rollwegs Hotel 3, ­ zusätzlicher Anschluss (multiple entry) an Piste 28, westlich des bestehenden Rollwegs Alpha.

Verlegung des Gleitwegsenders und des Distanzmessgeräts (DME) für die Piste 16 an einen neuen Standort westlich der Piste 16 südlich des Brandübungsplatzes.

Alles im Flughafenareal, Grundstücke Kat.-Nr. 3139 Gemeinde Kloten, Kat.-Nr. 0001 Gemeinde Oberglatt und Kat.-Nr. 4100 Gemeinde Rümlang.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36d und 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die Kantone Aargau, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau und Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

2004-0417

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Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 22. März bis zum 6. Mai 2004 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Flughafen Zürich: Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1); ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Prozess Anlagen, VBR, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements resp. Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 und Art. 37f Abs. 1 LFG).

­ Einsprachen, die sich gegen die folgenden provisorischen Änderungen des Betriebsreglements richteten, werden in das vorliegende Genehmigungsverfahren übernommen und berechtigen somit zur Beschwerde gegen eine allfällige Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements: ­ Umsetzung der Nachtflugsperre: Genehmigung BAZL 18.10.2001, Publikationen vom 3.7. und 30.10.2001; ­ Umsetzung der Wochenend- und Feiertagsregelung: Genehmigung BAZL 15.10.2002, Publikationen vom 12.3. und 5.11.2002; ­ Einführung von Südanflügen: Genehmigung BAZL 23.6.2003, Publikationen vom 12.11.2002 und 8.7.2003; ­ Einführung von ILS-Anflügen auf die Piste 28: Publikation vom 12.11.2002.

16. März 2004

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Bundesamt für Zivilluftfahrt