Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3351/99 Widersprechende/r Wilhelm Karmann GmbH, Karmannstrasse 1, D-49084 Osnabrück, Internationale Marke Nr. IR 505 789 KARMANN, Vertreter/in Bovard AG, Patentanwälte, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25 gegen Widerspruchsgegner/in Pedro Maria Barroeta Urquiza, Calle Solano, 63 ­ 2°B, E-28223 Pozuelo de Alarcón (Spanien), Internationale Marke Nr. IR 702 237 C CARMEN (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 29. Juni 2000 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. IR 702 237 C CARMEN (fig.) der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr im Betrage von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Der Widerspruchsgegner hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung im Betrag von 2300 Franken (Parteikosten von 1500 und Widerspruchsgebühr von 800 Franken) zu bezahlen.

5.

Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 17. Mai 1999 gegenüber der internationalen Marke Nr. IR 702 237 C CARMEN (fig.) wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art. 44 VwVG). Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

11. Juli 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-1421

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