Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. August 2004
Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Vamodithion 400 g/l
Formulierungstyp:
EC
2. Handelsprodukte Dekamp
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3620 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 96 00316 Vertreiber: Aventis CropSciences France, 55, avenue René Cassin, CP 310,69337 LYON Cédex 09
Vamiter
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3550 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9770 Vertreiber: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, 44042 Cento
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Obstbau Kernobst
Kernobst
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
Apfelblattgallmücke, Birnblattgallmücke, Blattläuse (Röhrenläuse), Blutlaus, Sägewespen
Konzentration: 0,125 % Anwendung: 1. Nachblüte-spritzung; letzter Anwendungstermin: Ende Mai Konzentration: 0,125 % Anwendung: vor der Blüte
Blattläuse (Röhrenläuse), Blutlaus
(*)
(*) Auflagen und Bemerkungen Bienengift 1
SR 916.161
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2004-1634
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
15. August 2004
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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