Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten CATCH THE SPERM II Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. September 2004: 1.

Das Gesuch der ESCOR Automaten AG, eingereicht am 8. März 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten CATCH THE SPERM II als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat CATCH THE SPERM II als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten CATCH THE SPERM II ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Speichermedium des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Die Verfahrenskosten von 20 625 Franken werden ESCOR Automaten AG auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der Betrag von 9 625 Franken (Kosten nach Abzug der Vorschüsse von insgesamt 11 000 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

8.

Zustellung an und Publikation: A. ESCOR Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

19. Oktober 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-2193

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