Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr ......, ich nehme Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Die Anwendung des Abkommens, das von den Vertragsparteien nach ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird, erfolgt ab einem Datum, das gemäss dem in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens vorgeschriebenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt (1. Januar 2005) entscheiden, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie einvernehmlich ein neues Datum für die Anwendung des Abkommens fest.

Gemäss Artikel 18 Absatz 1 erfolgt die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates «Wirtschaft und Finanzen» an den Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die, mit Ausnahme von Artikel 15, den in der Richtlinie und in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

Den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführten Verhandlungen habe ich entnommen, dass in Anbetracht von Artikel 17 Absatz 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung des Abkommens erst ab dem 1. Juli 2005 möglich sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ich ersuche Sie um die Bestätigung, dass Sie sich mit dem 1. Juli 2005 als dem neuen Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 2 einverstanden erklären und dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen

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Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG

unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten. Ausserdem ersuche ich Sie um die Bestätigung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in den Verhandlungen vom 21. Juni 2004 vorgelegten Informationen und unbeschadet des folgenden Absatzes anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein werden.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem 1. Juli 2005 nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Dasselbe gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Genehmigen Sie, Herr ......, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Europäische Union: ...

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B. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft Sehr geehrter Herr ......, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut: «Sehr geehrter Herr ......, ich nehme Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Die Anwendung des Abkommens, das von den Vertragsparteien nach ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird, erfolgt ab einem Datum, das gemäss dem in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens vorgeschriebenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt (1. Januar 2005) entscheiden, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie einvernehmlich ein neues Datum für die Anwendung des Abkommens fest.

Gemäss Artikel 18 Absatz 1 erfolgt die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates «Wirtschaft und Finanzen» an den Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die, mit Ausnahme von Artikel 15, den in der Richtlinie und in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

Den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführten Verhandlungen habe ich entnommen, dass in Anbetracht von Artikel 17 Absatz 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung des Abkommens erst ab dem 1. Juli 2005 möglich sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ich ersuche Sie um die Bestätigung, dass Sie sich mit dem 1. Juli 2005 als dem neuen Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 2 einverstanden erklären und dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen
wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten. Ausserdem ersuche ich Sie um die Bestätigung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in den Verhandlungen vom 21. Juni 2004 vorgelegten Informationen und unbeschadet des folgenden Absatzes anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein werden.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem 1. Juli 2005 nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im

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Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Dasselbe gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Genehmigen Sie, Herr......, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung».

Auf der Grundlage der Verhandlungen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt wurden, bestätige ich hiermit die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum 1. Juli 2005 als dem Zeitpunkt der Anwendung des vorstehend genannten Abkommens unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Ich bestätige weiter, dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten.

Ich bestätige, dass vorbehaltlich der technischen Überprüfung der in den Verhandlungen vom 21. Juni 2004 vorgelegten Informationen durch meine Dienststellen, was ich vor der Unterzeichnung des Abkommens auf der Grundlage der endgültigen Fassungen der entsprechenden Abkommen bestätigen werde, die Schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen unbeschadet des nachfolgenden Absatzes erfüllt sein werden.

Ich stimme zu, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem 1. Juli 2005 nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden.

Weiter stimme ich zu, dass dasselbe für alle EU-Mitgliedstaaten gilt.

Genehmigen Sie, Herr ......, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: ...

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