Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Entwurf

(Parlamentsressourcengesetz, PRG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates 1. März 20041, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042, beschliesst: I Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Art. 7

Vorsorge

Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr einen Beitrag für die Vorsorge Alter, Invalidität und Tod.

1

2

Der Bund entrichtet die Vorsorgeentschädigung: a.

an eine vom Ratsmitglied bezeichnete Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4; oder

b.

an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge.

Kann die Vorsorgeentschädigung eines Ratsmitgliedes nicht oder nicht vollständig in eine Einrichtung nach Absatz 2 eingebracht werden, so wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf ein vom Parlament bezeichnetes Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

3

Die Ratsmitglieder erhalten Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, sofern sie keine gleichwertigen Leistungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbständigerwerbenden beziehen können.

4

5

1 2 3 4

Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.

BBl 2004 1485 BBl 2004 1497 SR 171.21 SR 831.40

2004-0428

1491

Parlamentsressourcengesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

1492