Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) Es wird Peter Axmann, Rue de la Liberation 1, FR-68330 Huningue, Folgendes mitgeteilt: Kostenvorschuss (Art. 150 Og) Am 9. Februar 2004 (Postaufgabe) hat Peter Axmann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Peter Axmann wird aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss einzuzahlen von 600 Franken.

Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Peter Axmann nachzuweisen.

Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen sind. Rückzahlungen erfolgen in der Regel an die Adresse des Einzahlenden.

13. April 2004

Eidgenössisches Versicherungsgerichts i.A. des Präsidenten Der Kanzleidirektor: Studer

K 18/04

2004-0645

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Internationales Steuerrecht der Schweiz Unter diesem Titel gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Sammlung schweizerischer Abkommen und Ausführungsvorschriften heraus. Das Werk enthält I. alle Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz, die Ausführungsvorschriften des Bundes, die internationalen Gegenrechtserklärungen für Erbschafts- und Schenkungssteuern und die Musterabkommen der OECD; II. die steuerlichen Bestimmungen aus andern Abkommen (Auszüge und Hinweise); III. die staatsvertragliche Regelung der steuerlichen Privilegien der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ihres Personals sowie der internationalen Organisationen und ihrer Beamten.

Das Werk wird durch periodische Nachträge nachgeführt.

Der Preis für das fünfbändige Werk beträgt Fr. 203.60 (inkl. MWST) Bestellungen sind schriftlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung DBA, 3003 Bern, zu richten.

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Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und private Pensionen und Renten Die Loseblatt-Sammlung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegeben und enthält: ­

Allgemeiner Teil: Übersichten über die Doppelbesteuerungsabkommen, die Ausführungsvorschriften, die staatsvertraglichen Begrenzungen der ausländischen Steuern und die Entlastungen von den schweizerischen Steuern (namentlich die pauschale Steueranrechnung) sowie eine Kurzdarstellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Steuerentlastungen.

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Die Entlastungen in den einzelnen Vertragsstaaten: Übersichten sowie Formulare und Merkblätter in der Originalsprache mit Übersetzung.

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Anhang: Übersicht über die Entlastungen von den schweizerischen Steuern von Dividenden und Zinsen, die von in Vertragsstaaten ansässigen Personen verlangt werden können.

Preis der Sammlung Fr. 112.55 (inkl. MWST) Bestellungen sind schriftlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung DBA, 3003 Bern, zu richten.

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