Bundesbeschluss zum Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. September 20042, beschliesst: Art. 1 Der am 9. Juli 2002 unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

1 2

SR 101 BBl 2004 4867

2004-0658

4883

Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen. BB

4884