Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 24. Juni 2004, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Psychiatriezentrum Rheinau (vormals Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau) betreffend Gesuch vom 27. April 2004 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmerin Verantwortlich für die Bewilligungsforschung im Psychiatriezentrum Rheinau (vormals Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau) sind Herr Dr. med. Otto Horber, Chefarzt Forensische Psychiatrie, und Frau Dr. med. Renate Jackstadt, Leitende Ärztin Psychiatrische Rehabilitation. Der Bereich Allgemeine Psychiatrie gehört nicht mehr zum Psychiatriezentrum Rheinau. Dieses umfasst neu die Bereiche Forensische Psychiatrie, Psychiatrische Rehabilitation und Wohnheim Tilia. Darüber hinaus ergeben sich keine Änderungen in der Bewilligung und im ursprünglichen Verfügungsdispositiv.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Mutationen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben: ­

Wechsel der Verantwortlichen für die Bewilligungsforschung;

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Änderungen in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Psychiatriezentrums

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Änderungen der Datenverwaltung;

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Änderungen des Zugriffsreglementes;

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Einführung neuer Datenbanken;

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Wechsel der zuständigen Ethikkommission.

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Psychiatriezentrum Rheinau und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

10. August 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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