Bundesgesetz zur Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20041, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2 Art. 330b (neu) 3. Informationspflicht

Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:

1

a.

die Namen der Vertragsparteien;

b.

das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;

c.

die Funktion des Arbeitnehmers;

d.

den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;

e.

die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit.

Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

2

Art. 360b Abs. 6 (neu) Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.

6

1 2

BBl 2004 6565 SR 220

2004-2151

6599

Bundesgesetz zur Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

2. Bundesgesetz vom 28. September 19563 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Art. 2 Ziff. 3bis Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden: 3bis. Im Fall eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.

3. Bundesgesetz vom 8. Oktober 19994 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 2 Abs. 2bis (neu) und 2ter (neu) 2bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.

Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

2ter

Art. 6

Meldung

Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:

1

a.

die Identität der in die Schweiz entsandten Personen;

b.

die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;

c.

den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

2

Die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Behörde übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche eingesetzten paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.

3

3 4

SR 221.215.311 SR 823.20

6600

Bundesgesetz zur Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss, und bestimmt, in welchen Fällen von einer Meldung abgesehen werden kann.

4

5

Er regelt das Verfahren.

Art. 7a (neu)

Inspektoren

Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie der Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b Absätze 3­5 OR5 müssen die Kantone über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen. Sie können zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen vorsehen.

1

Die Zahl der Inspektoren nach Absatz 1 bestimmt sich insbesondere nach der Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts. Die Inspektoren arbeiten nach Möglichkeit mit anderen Arbeitsmarktinspektoren zusammen.

2

Der Bund übernimmt höchstens 30 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b 2

Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann: b.

bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, oder wenn rechtskräftige Bussen nicht bezahlt wurden, dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

SR 220

6601

Bundesgesetz zur Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

6602