Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 6927 Widersprechende Nextel Communications, Inc., 2001 Edmund Halley Drive, USA-Reston (VA 20191), CH-Marke Nr. 488 487 NEXTEL, vertreten durch A.W. Metz & Co. AG, CH-8024 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin Promelit S.p.A., Via Modigliani 20, I-20092 Cinisello Balsamo (Milano), internationale Registrierung Nr. 814 247 Nexer (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 25. August 2004 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 6927 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 814 247 «Nexer» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

25. August 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2004-1823

4763