Filmgesetz Eröffnung der Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Unterstützung von Filmzeitschriften

Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf die Artikel 5 Buchstabe a und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe c und 29 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV; SR 443.113) und gestützt auf Ziffer 4.1.4 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2003 bis 2005 (Förderungskonzepte, Anhang an die FiFV), informiert:

1. Eröffnung der Ausschreibung, Fristen Die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) für die Unterstützung von schweizerischen Filmzeitschriften wird am 6. September 2004 eröffnet.

Eingabefrist für die Bewerbungsdossiers ist der 31. Oktober 2004. Die Dossiers müssen am letzten Tag vor Ablauf der Frist beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

2. Rahmen a) Ziele der LV Gemäss Artikel 5 Buchstabe a FiG unterstützt der Bund (das BAK) die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses. Die Förderung der Filmzeitschriften ist Teil der in diesem Zusammenhang stehenden Massnahmen des BAK. Mit seiner Unterstützung bezweckt das BAK die landesweite Verbreitung von Informationen über das aktuelle Filmgeschehen, die Bereicherung der diesbezüglichen Kulturdebatte und die Berücksichtigung der verschiedenen Sprachregionen der Herausgeber. Dank dieser Unterstützung sollen die Redaktionen der Zeitschriften professionelle Strukturen erhalten, die ihnen erlauben, ihren Erfolg zu sichern und zu entwickeln (Ziff. 4.1.4 Förderungskonzepte).

b) Kriterien Die Bewerbungen müssen folgende Kriterien erfüllen: ­

4754

Vertiefte Berichterstattung über den Film, das aktuelle Filmschaffen ­ insbesondere im schweizerischen Kontext ­ oder über die Filmbranche, und

2004-1727

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über eine unabhängige und professionell organisierte Redaktion verfügen, und

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über ein überzeugendes Promotions- und Vertriebskonzept verfügen, und

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auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene vertrieben werden, und

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eine gesicherte Kontinuität ausweisen.

Die Publikation muss regelmässig erscheinen.

c) Dauer Die LV werden für eine Dauer von drei Jahren vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 abgeschlossen.

d) Modalitäten Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet.

3. Bewerbungsdossier Das Bewerbungsdossier muss beim BAK eingereicht werden und folgende Unterlagen enthalten: ­

Konzept der Zeitschrift;

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Zielvorgaben und Realisierungsvorschläge für die nächsten drei Jahre;

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Organigramm und Struktur;

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Budget 2005­2007;

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Finanzierungsplan 2005­2007;

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Letzter Tätigkeitsbericht mit folgenden Angaben : Auflage, Anzahl Abonnenten, Zahl der Einzelverkäufe, revidierte Jahresrechnungen (wenn möglich der letzten 3 Jahre) usw.;

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Letzte Nummern;

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Weitere Dokumentationen, die von Nutzen sein können.

Das BAK behält sich das Recht vor, weitere Informationen zu verlangen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Riccardo Franciolli, Bundesamt für Kultur, Sektion Film, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern (Internet: www.kultur-schweiz.admin.ch Telefon: 031 322 92 71, Fax: 031 322 57 71).

7. September 2004

Bundesamt für Kultur Leiter der Sektion Film: Marc Wehrlin 4755