zu 02.413 Parlamentarische Initiative Berufsunfallverhütungsmassnahmen Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht Bericht vom 25. Mai 2004 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 25. Mai 2004 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates betreffend Erweiterung der Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht für Berufsunfallverhütungsmassnahmen nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) in Verbindung mit Artikel 173 Ziffer 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. September 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nationalrat Pierre Triponez reichte am 18. März 2002 in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Parlamentarische Initiative zur Änderung des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ein. Er verlangte, dass die durch die SUVA vollzogenen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten neu auch in die Liste der Steuerausnahmen (Art. 18 MWSTG) aufgenommen werden. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Nationalrat am 23. September 2003 stillschweigend, der Initiative Folge zu geben1.

Die Parlamentarische Initiative wurde der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur Ausarbeitung einer Vorlage zugeteilt. Nach eingehender Beratung dieses Entwurfs verabschiedete die Kommission am 25. Mai 2004 den Bericht und den Gesetzesentwurf einstimmig zuhanden ihres Rates.

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Beurteilung des Vorschlages der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

Mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative soll die Liste der Steuerausnahmen in Artikel 18 MWSTG mit einer neuen Ziffer, nämlich der Ziffer 26, erweitert werden. Die Ergänzung besteht darin, dass der aus dem Prämienzuschlag nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung2 finanzierte Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit er direkt von den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 und von der SUVA wahrgenommen wird, von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist.

Soweit die Vollzugsaufgaben durch die kantonalen Arbeitsinspektorate und die Eidgenössische Arbeitsinspektion wahrgenommen werden, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Gemeinwesen vor und die Leistungen sind unter den Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 MWSTG nicht steuerbar. Werden die Vollzugsaufgaben jedoch durch die SUVA wahrgenommen, wird diese nach geltendem Recht für die Umsätze aus Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen steuerpflichtig. Denn die SUVA ist zwar eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit eine so genannte «übrige Einrichtung des öffentlichen Rechts» im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 MWSTG. Da sie aber im Ausmass von jährlich mehr als 25 000 Franken steuerbare Leistungen auch an Nichtgemeinwesen erbringt, ist sie steuerpflichtig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 MWSTG).

Auch wenn die verschiedenen vorhin genannten Vollzugsorgane im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gleichartige Aufgaben erfüllen, ergeben sich somit auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im Mehrwertsteuergesetz, insbesondere des Artikels 23 MWSTG, welcher eine Sonderregelung für die Gemeinwesen enthält, unterschiedliche steuerliche Folgen aus den von diesen Durchführungsorganen erbrachten Leistungen.

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AB 2003 N 1458 SR 832.20 SR 822.11

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Die SUVA hat gestützt auf das Unfallversicherungsgesetz, also von Gesetzes wegen, die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen zu ergreifen. Steuerbare Umsätze liegen nach Artikel 8 MWSTG ausdrücklich auch dann vor, wenn sie von Gesetzes wegen erfolgen. Ausserdem erbringt die SUVA gewisse Leistungen, z.B. die Beratung von Arbeitgebern, nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Dabei steht sie allerdings nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis mit den Betrieben, denn diese Betriebe leisten der SUVA kein Entgelt für die Dienstleistungen der SUVA. Vielmehr erfüllt die SUVA einen gesetzlichen Auftrag und wird mittels eines Teils des Ertrages aus den Prämienzuschlägen entschädigt.

Ein Leistungsaustauschverhältnis besteht daher zwischen der SUVA und dem Bund.

Allerdings hat die SUVA gegen die Besteuerung der in Frage stehenden Leistungen im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten Rechtsmittel ergriffen. Gegenwärtig ist der Fall bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission hängig.

Sollen neu die Leistungen, welche die SUVA gestützt auf Artikel 85 Absatz 1 UVG im Rahmen der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbringt, nicht mehr besteuert werden, so verlangt dies eine entsprechende Revision des Mehrwertsteuergesetzes, nämlich, wie von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates beantragt, eine neue Ziffer 26 im Artikel 18 MWSTG, welche eine solche Steuerausnahme vorsieht. Auch wenn die Nichtbesteuerung der von der SUVA im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbrachten Leistungen einen Steuerausfall von jährlich etwa 5 Millionen Franken zur Folge haben wird, bestehen gute Gründe, um dieser Steuerausnahme zuzustimmen.

Denn durch die Aufnahme in die Liste der Steuerausnahmen im Mehrwertsteuergesetz wird einmal die SUVA in Bezug auf die in Frage stehenden Massnahmen den anderen Vollzugsorganen, die gleichartige Aufgaben erfüllen, mehrwertsteuerlich gleichgestellt. Zudem kann damit erreicht werden, dass die finanziellen Mittel, die aus dem Prämienzuschlag bei der obligatorischen Berufsunfallversicherung fliessen, dem hiefür vorgeschriebenen Zweck, nämlich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, ungeschmälert zukommen. Dies erlaubt es, die seit Jahren erfolgreich ausgeübte Präventionstätigkeit im bisherigen Ausmass aufrechtzuerhalten.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt dem Antrag der WAK-N vom 25. Mai 2004 zu.

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