Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Entwurf

(Verordnung Parlamentsressourcengesetz, VPRG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates 1. März 20041, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19883 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19884 (PRG), Art. 3 Abs. 1 und 3 erster Satz Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 110 Franken pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 170 Franken.

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Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 370 Franken pro Tag. ...

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Art. 6 Abs. 3 erster Teilsatz 3

Sie beträgt 21 Franken für jede Viertelstunde, ...

Art. 7

Vorsorgeentschädigung

Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.

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BBl 2004 1485 BBl 2004 1497 SR 171.211 SR 171.21 SR 831.40

2004-0429

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Verordnung Parlamentsressourcengesetz

Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird wie folgt ausgerichtet:

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a.

Scheidet ein Ratsmitglied vor Vollendung seines 60. Altersjahres aus dem Rat aus, wird das Guthaben auf eine vom Ratsmitglied bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.

b.

Scheidet ein Ratsmitglied zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Rat aus, wird das Guthaben fällig und als Alterskapital ausbezahlt. Sofern das Ratsmitglied weiterhin erwerbstätig ist, kann das Guthaben als Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, bei welcher es versichert ist.

c.

Das Guthaben wird dem Ratsmitglied nach Vollendung seines 65. Altersjahres als Alterskapital ausbezahlt.

d.

Im Todesfall wird das Guthaben als Todesfallkapital an die Begünstigten gemäss Artikel 7b Absatz 4 ausbezahlt.

Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Einkünfte aus Vorsorge dar.

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Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt.

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Art. 8

Krankheit und Unfall im Ausland

Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:

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a.

mindestens 30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz;

b.

mindestens 100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spitalaufenthalt;

c.

mindestens 30 000 Franken Kostenvorschuss an die Kosten eines Spitalaufenthalts.

Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.

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Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung.

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Verordnung Parlamentsressourcengesetz

Art. 10

Fraktionsbeiträge

Der Grundbetrag beträgt 92 000 Franken, der Beitrag pro Mitglied 17 000 Franken.

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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Verordnung Parlamentsressourcengesetz

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