Notifikation (in Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Im Verwaltungsstrafverfahren gegen «Unbekannt» beschlagnahmte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemäss Protokoll vom 4. Dezember 2003 ein Funkgerät der Marke «Yaesu FT-23R».

Der Eigentümer der Fernmeldeanlage konnte im Verlaufe des Verfahrens nicht ermittelt werden. Deshalb erliess das BAKOM am 1. März 2004 einen selbständigen Einziehungsbescheid gegen «Unbekannt». Es wurde die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Gerätes angeordnet.

Der Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltung die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

9. März 2004

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

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2004-0320