Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben wird bis längstens zum 31. Dezember 2007 genehmigt.
Art. 2 Der Einsatz findet im Rahmen des Assistenzdienstes statt.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2004 2871
2004-0816
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Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben. BB
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