Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben wird bis längstens zum 31. Dezember 2007 genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz findet im Rahmen des Assistenzdienstes statt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 510.10 BBl 2004 2871

2004-0816

2889

Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben. BB

2890