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Bundesblatt

Bern, den 22. September 1975 127. Jahrgang Band II

Nr. 38 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 75 -im Jahr. Fr. 42.50 im Halbjahr;Ausland Fr 91.im Jahr, zuzüglichNachnahme-und Postzustellungsgebuhr. Inseratem erwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst fürPenodika. Hirschmattstrasse 36. 6002 Luzern. Tel. 041 /23 66 66

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75.069 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik (Vom 20. August 1975) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren.

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft das m Genf am 15. November 1974 unterzeichnete zwischenstaatliche Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik. Dieses neue Abkommen (Abkommen NAOS). das durch die Weltorganisation für Meteorologie (OMM) koordiniert und verwaltet wird, ersetzt das im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) abgeschlossene Abkommen über die Wetterstationen im Nordatlantik vom 25. Februar 1954.

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Übersicht

Das im Februar 1954 in Paris im Rahmen der ICAO abgeschlossene Abkommen über die Wetterstationen im Nordatlantik verfolgte das Ziel, einen sicheren, regelmâssigen, wirksamen und wirtschaftlichen Flugbetrieb über dem Nordatlantik zu gewährleisten.

Dieses mit leichten Änderungen von Jahr zu Jahr verlängerte Abkommen sah den Betrieb von neun Wetterstationen im Nordatlantik vor. die folgende Dienste leisteten: a. meteorologische Beobachtungen und Messungen; b. Navigationshilfen für den Luftverkehr; c. Übermittlungsdienste ; d. Forschungs- und Rettungsdienst.

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Bundesblatt 127 Jahig Bd II

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1230 Seit 1954 wurden auf dem Gebiet der Navigation und der Übermittlungstechnik in der Luftfahrt bedeutende Fortschritte erzielt, und es zeigte sich immer deutlicher, dass das Netz der Wetterstationen sich nicht mehr mit dem Ziel rechtfertigen liess, der Sicherheit der Flüge über dem Nordatlantik zu dienen.

Auch wenn die Wetterstationen für den Flugverkehr nicht mehr notwendig waren, blieben sie doch unentbehrlich für die Durchführung von meteorologischen Beobachtungen im weiten Meeresgebiet, von wo nur sehr wenige Daten erhältlich sind. Zahlreiche Forschungsergebnisse und die praktische Erfahrung beweisen, dass für die Sicherung eines zuverlässigen Wettervorhersagedienstes in Europa die Aufrechterhaltung eines Netzes von Wetterstationen im Nordatlantik unentbehrlich ist.

Als die Vertragsparteien des Abkommens von 1954 seine Beendigung auf den 30. Juni 1975 beschlossen, vereinbarten sie deshalb die Errichtung eines neuen Abkommens unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Meteorologie, das nur meteorologischen Zwecken dienen soll. Dieses neue Abkommen legen wir Ihnen heute vor.

2 Vorgeschichte Während der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf den Februar 1954 nach Paris einberufenen Konferenz, beschlossen 15 Staaten, darunter die Schweiz, ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung von Wetterstationen im Nordatlantik abzuschliessen. Dieses Abkommen wurde am 25. Februar 1954 in Paris unterzeichnet und vom Bundesrat mit einer Botschaft vom 14. März 1955 (BB1 7955 I 418) der Bundesversammlung unterbreitet. Ein Bundesbeschluss vom 20. September 1955 (AS 7955 1051) ermächtigte den Bundesrat, das Abkommen zu ratifizieren.

Das Abkommen, mit dem Ziel der Flugsicherung über dem Nordatlantik, sah die Errichtung von neuen Wetterstationen vor. Vier davon gingen zu Lasten der Vereinigten Staaten und Kanadas, die fünf übrigen wurden gemeinsam von den neun europäischen Vertragsparteien Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz finanziert.

Die Kosten dieser fünf Stationen wurden nach einem bestimmten Schlüssel auf die genannten Vertragsparteien verteilt. Zu 80% wurde die relative Anzahl Bewegungen ihrer Flugzeuge über dem Nordatlantik berücksichtigt, für die verbleibenden 20% war die Entfernung vom Stationsnetz massgebend.

Angesichts der Fortschritte in der Navigations- und Übermittlungstechnik sowie wegen des Aufkommens von Düsenflugzeugen mit wesentlich besseren Flugeigenschaften liess das Interesse für die Wetterstationen im Hinblick auf die Flugsicherung immer mehr nach.

Schon während der 6. Konferenz über die Wetterstationen im Nordatlantik im Jahre 1968 wies die schweizerische Delegation daraufhin, dass die Aufrechterhaltung der Wetterstationen für die Flugsicherung nicht mehr gerechtfertigt sei

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und ein Weiterbetrieb der Schiffe ganz im Dienste der Meteorologie stehen müsste. Aus diesem Grunde und im Hinblick auf die Arbeitsabkommen zwischen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Weltorganisation für Meteorologie (OMM) sollte ein neues Abkommen ausgehandelt werden.

Dieser Standpunkt vermochte sich 1972 an der 7. Konferenz über die Wetterstationen im Nordatlantik durchzusetzen. Diese Konferenz fasste den Beschluss : a. das Abkommen von 1954 auf den 30. Juni 1975 zu beenden; b. die Weltorganisation für Meteorologie zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eine Konferenz von Bevollmächtigten aller an den Wetterstationen interessierten Staaten einzuberufen, um auf den 1. Juli 1975 ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung bereitzustellen. Dieses neue Abkommen soll von der OMM koordiniert und verwaltet werden.

Im April 1973 kündigten die Vereinigten Staaten und Kanada aus finanziellen Gründen überraschend das Abkommen von 1954 auf den 30. Juni 1974.

Infolge der durch den unerwarteten Rückzug geschaffenen neuen Lage und in der Befürchtung, dass die Kündigung weitere Austritte und dadurch eine Erhöhung der finanziellen Lasten nach sich ziehen könnte, kündigte die Schweiz mit Bundesratsbeschluss vom 22. August 1973 das Abkommen auf den 30. Juni 1974.

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Verhandlungen der Konferenz der Bevollmächtigten

Die Konferenz der Bevollmächtigen (im folgenden Konferenz genannt) wurde am 18. Februar 1974 am Sitz der OMM in Genf eröffnet. Folgende Staaten waren vertreten : Bundesrepublik Deutschland Norwegen Österreich Niederlande Belgien Polen Spanien Deutsche Demokratische Republik Finnland Vereinigtes Königreich Frankreich Schweden Ungarn Schweiz Irland Tschechoslowakei Island Timesien Italien USSR Die Vereinigten Staaten und Kanada schickten Beobachter. Die Konferenz war durch zahlreiche offiziöse Zusammenkünfte vorbereitet worden.

Durch Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1974 erhielt die schweizerische Delegation folgenden Auftrag : l. innerhalb einer Budgetlimite von 600 000 Franken, Basis 1973, ein Abkommen vorzulegen, welches den Bedürfnissen der schweizerischen Meteorologie entspricht, ohne den internationalen, besonders den europäischen Gesichtspunkt zu vernachlässigen;

1232 2. bei Erreichen dieses Zieles das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifizierung zu unterzeichnen.

Im Verlauf ihrer Arbeit erreichte die Konferenz in folgenden Punkten Übereinstimmung: 1. Einsetzung eines Rates zur Durchführung des Abkommens ; 2. Zusammensetzung des Rates, Abstimmungsverfahren ; 3. Kostenerstattung an die OMM für die Durchführung des Abkommens ; 4. Einbau eines Artikels über ein Schiedsverfahren.

Über andere wichtige Punkte konnte kein Einvernehmen erzielt werden : Zahl und Standorte der Wetterstationen ; Rückerstattung der Betriebs- und Anlagekosten; Abschreibung; Beitragsschlüssel; Kündigung des Abkommens.

Weil innerhalb der verfügbaren Zeit keine Einigung über diese offenen Fragen erzielt werden konnte, wurde die Konferenz vertagt.

Der zweite Teil der Konferenz begann schliesslich am 4. November 1974 in Genf. In der Zwischenzeit hatten wieder offiziöse Zusammenkünfte stattgefunden, die Annäherungen in den strittigen Punkten versprachen.

Gleich zu Beginn der zweiten Sitzung der Konferenz zeichnete sich durch die Annahme eines umfassenden Antrages, der die Ausarbeitung eines neuen, für alle beteiligten Delegationen annehmbaren Abkommens gestattete, eine Kompromisslösung ab.

1.

2.

3.

4.

5.

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Ergebnisse der Konferenzverhandlungen

Die Vereinigten Staaten und Kanada erklärten sich nicht bereit, sich am neuen Abkommen zu beteiligen. Es galt daher, ein Netz von Wetterstationen zu wählen, das zwar eine für die europäischen Länder befriedigende meteorologische Überwachung gewährleistete, aber vom finanziellen Gesichtspunkt aus für die Vertragsparteien in tragbaren Grenzen blieb.

Die Konferenz entschied sich für ein Netz von vier Wetterstationen, die sich an folgenden Standorten befinden und von den nachgenannten Staaten betrieben werden : Station

Standort

Betnebsftihrende Staaten

M L R C

66° 00' N 02° 00' E 57° 00' N 20° 00' W 47° 00' N 17° 00' W 52° 45' N 35° 30' W

Norwegen/Schweden/Niederlande Vereinigtes Königreich Frankreich USSR

Die USSR gehörte dem Abkommen von 1954 über die Wetterstationen im Nordatlantik nicht an.

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3

Erläuterungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Artikels, Anhang H: Dienstleistungen der

Wetterschiffe

Die Wetterschiffe sind beauftragt, zu festgelegten Stunden meteorologische Boden- und Höhenwindbeobachttmgen durchzuführen. Daneben können weitere Dienstleistungen erbracht werden, sofern sich daraus keine Kostensteigerung ergibt.

Artikel 4: Der Rat Zur Durchführung des Abkommens wird ein Rat eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; jede Vertragspartei hat eine Stimme.

Das Sekretariat des Rates wird von der Weltorganisation für Meteorologie gestellt.

Artikel 5 : Abstimmimgsverfaliren Dieser Artikel regelt die Abstimmungsverfahren in den Sitzungen des Rates.

Artikel 7 : Finanzienmgsgrundsätze Artikel 9: Betriebs- und Verwaltungskosten Artikel 10: Anlagekosten Den betriebsführenden Parteien werden 90 Prozent der Betriebskosten und 100 Prozent der Anlagekosten erstattet. Rechnungseinheit ist das Pfund Sterling.

Anhang HI: Beitragsschlüssel Der Beitragsschlüssel beruht auf dem Produkt zweier Faktoren, der «Finanzkraft» und dem «meteorologischen Nutzen».

Es gibt drei Massstabe für die «Finanzkraft» einer Vertragspartei: das Volkseinkommen, die Anzahl der OMM-Beitragseinheiten und der Jahresbeitrag an die Vereinten Nationen.

Der «meteorologische Nutzen» ergibt sich durch die Anwendung von sieben Massstäben, die von der geographischen Lage des betreffenden Landes abhängen.

Der so errechnete Beitragsschlüssel für jede Vertragspartei wird in Prozenten der Gesamtkosten ausgedrückt. Der gegenwärtige Beitrag der Schweiz ist 2,2234 Prozent der Gesamtkosten des Netzes.

Der Rat überprüft nach jeweils drei Jahren und bei jeder Änderung der Zahl der Vertragsparteien die zahlenmässigen Werte der Fmanzkraftfaktoren, die für die Errechnung des Beitragsschlüssels -verwendet werden.

1234 Artikel 12: Verfahren der Rechnungsführung Angesichts der ständigen Wechselkursschwankungen regelt ein Verfahren die Anpassung der Forderungen der betriebsführenden Parteien.

Artikel 14: Schiedsverfahren Jeder Streit zwischen Vertragsparteien wird einem Schiedsverfahren unterstellt, dessen Durchführung in diesem Artikel geregelt wird.

Artikel 16 und 17: Inkrafttreten und Beendigung Der Vertrag tritt in Kraft, wenn die dem Abkommen beigetretenen Parteien mindestens 80Prozent der Gesamtkosten des Netzes bestreiten; die Beitragszahlungen sind dann rückwirkend vom 1. Juli 1975 an zu bezahlen.

Das Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1981 in Kraft; danach wird es stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht durch einen Beschluss des Rates beendet wird.

Artikel 19 : Kündigung Eine Vertragspartei kann das Abkommen erst dann kündigen, wenn es zwei Jahre lang für sie in Kraft war. Eine Vertragspartei, die das Abkommen kündigt, zahlt ihre Beiträge einschliesslich ihres Anteils an den Betriebskosten bis zu dem Tag, an dem ihre Kündigung wirksam wird, und ihren ausstehenden Anteil an den Anlagekosten innerhalb der jeweiligen Tilgungsfrist.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Beiträge der Schweiz zum alten Abkommen über die Wetterstationen im Nordatlantik betrugen während den letzten Jahren: 1972 749 700 Franken 1973 588 000 Franken 1974 207 500 Franken (nur für 6 Monate) Die erste Finanzperiode des vorliegenden Abkommens dauert vom l. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1976, also 18 Monate. Nach der Schätzung der betriebsführenden Parteien betragen die Totalkosten der ersten Finanzperiode für alle Vertragsparteien 5 944 500 Pfund Sterling.

Diese Schätzung beruht auf den mutmasslichen Preisen während dieser Finanzperiode. Nach dem Beitragsschlüssel ergibt sich für die Schweiz (2,2234%) ein Abteil von 132 170 Pfund Sterling für 18 Monate oder 88 120 Pfund Sterling für ein Jahr.

1235 Unter Verwendung eines Wechselkurses von 6.10 sFr. je Pfund Sterling ergeben sich Ausgaben von 540 000 Franken im Jahr.

Wechselkursschwankungen werden kleinere Abweichungen von diesem Betrag zur Folge haben.

Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

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Verfassungsmässigkeit

Der beantragte Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Verträge mit dem Ausland einzugehen. Artikel 85 Ziffer 5 regelt die Befugnisse der Bundesversammlung.

Nach Artikel 17 des Abkommens bleibt dieses bis zum 3I.Dezember 1981 in Kraft und wird danach stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht durch einen Beschluss des Rates beendet wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen kündigen, wenn es zwei Jahre lang für sie in Kraft war (Art. 19). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Ziffer 4 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Obwohl die Schweiz ^om Nordatlantik ziemlich weit entfernt liegt, besteht doch, als Folge der vorherrschenden Westwinde (rund 80% der meteorologischen Lagen), häufig ein enger Zusammenhang zwischen den meteorologischen Bedingungen über jener Region und denen in unserem Land.

Die Meldungen der Wetterschiffe haben \ or allem für die mittelfristige Vorhersage entscheidene Bedeutung (l bis 3 Tage).

Daneben unterstützt die Schweiz das Projekt Welt-Wetter-Wacht (WWW) der OMM, das neben anderen Zielen den Aufbau eines Beobachtungsnetzes in exterritorialen Gebieten anstrebt.

Durch die Beteiligung am Europäischen Zentrum für Mittelfristprognose, einem Projekt der COST (Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und technischen Forschung), hat unser Land sein Interesse an der Vertiefung der meteorologischen Kenntnisse und der darausfolgenden Verbesserung der Wettervorhersage bekundet. Für dieses Zentrum sind die meteorologischen Beobachtungen im Nordatlantik unentbehrlich.

Schliesslich darf als positiv gewertet werden, dass dieses Abkommen nur eine feste Dauer von sieben Jahren aufweist und danach jeweils für ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Man darf nämlich annehmen, dass neue, mit Satelliten arbeitende Beobachtungstechniken in den achtziger Jahrenv ollständigere und wirtschaftlich vorteilhaftere meteorologische Informationen liefern werden.

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7 Antrag Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussentwurf zur Annahme.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 20. August 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber

Der Bundeskanzler : Huber

1237 (Entwurf)

Bundesbeschluss über das Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 19750, beschliesst:

Art. l 1

Das am 15. November 1974 in Genf unterzeichnete Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik (im Rahmen der Weltorganisation für Meteorologie) wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

3

Der jährliche Beitrag wird in den Voranschlag der Schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt aufgenommen.

Art. 2 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

2 Er tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1975 in Kraft.

» BEI 1975 II 1229

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Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik

Präambel Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, im folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, im Hinblick darauf, dass das am 25. Februar 1954 in Paris geschlossene Abkommen über die Wetterstationen im Nordatlantik in seiner revidierten und verlängerten Fassung am 30. Juni 1975 endet; in der Erkenntnis, dass neben der Erlangung und dem Austausch meteoroologischer Informationen seitens der einzelnen Länder auch die Erlangung und der Austausch meteorologischer Informationen aus anderen Gebieten für die Sicherstellung leistungsfähiger meteorologischer Dienste in den Ländern der Welt von wesentlicher Bedeutung sind, und dass diese Informationen am besten durch internationale Zusammenarbeit beschafft werden können; in der Erwägung, dass ein System von Stationen im Nordatlantik zur Versorgung der meteorologischen Dienste für den Nordatlantik, Europa und das Mittelmeer von wesentlicher Bedeutung ist und in erheblichem Umfang zu Diensten m anderen Gebieten der nördlichen Hemisphäre beiträgt; in Anbetracht dessen, dass viele menschliche Tätigkeiten in zunehmendem Masse von meteorologischen Informationen abhängig sind, überzeugt, dass daher der Betrieb eines Stationsnetzes im Nordatlantik zu den vorgenannten meteorologischen Zwecken im allgemeinen und zur vollen Durchführung des Programms der Weltwetterwacht und sonstiger Programme der Weltorganisation für Meteorologie im besonderen fortgesetzt werden sollte haben folgendes vereinbart: Artikel l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck : 1) «Organisation» die Weltorganisation für Meteorologie

1239 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8)

«Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation «Stationen» die Wetterstationen im Nordatlantik gemäss Anhang I «Schiffe» die auf den Stationen zu betreibenden Schiffe «betriebsführende Vertragsparteien» Vertragsparteien, die Schiffe betreiben «Rat» den nach Artikel 4 Absatz l gebildeten Rat «Betriebskosten» die in Anhang III Nummer 2. A genannten Kosten «Anlagekosten» die in Anhang III Nummer 2 B genannten Kosten

Artikel 2 Verpflichtungen der Vertragsparteien Die Vertragsparteien \erpflichten sich, Schiffe auf den Stationen im Nordatlantik nach Massgabe dieses Übereinkommens und seiner Anhänge I. II und III, die Bestandteile des Übereinkommens sind, entweder zu finanzieren oder zur Verfügung zu stellen, zu unterhalten, zu betreiben und zu finanzieren.

Artikel 3 Verpflichtungen der betriebsführenden Vertragsparteien 1) Die betnebsfuhrenden Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung, dass die "von ihnen bei den Stationen betriebenen Schiffe die in Anhang II bezeichneten Dienste wahrnehmen.

2) Eine betriebsführende Vertragspartei kann mit einer anderen Vertragspartei vereinbaren, dass letztere zeitweilig die Dienste der erstgenannten Vertragspartei wahrnimmt. Eine solche Vereinbarung darf nicht zu einer Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der anderen Vertragspartei fuhren. Die Vereinbarung und die Gründe dafür sind dem Generalsekretär zur Kenntnis zu bringen.

Ähnliche, jedoch nicht zeitlich begrenzte. Vereinbarungen, durch welche eine betnebsführende Vertragspartei die Erbringung \ on Diensten einer anderen Vertragspartei überträgt, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

3) Kann eine betriebsführende Vertragspartei für einen Zeitabschnitt von mehr als 45 Tagen die Wahrnehmung der von ihr übernommenen Dienste nicht sicherstellen, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien über den Generalsekretärunter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer dieses Zustands.

Findet die dadurch geschaffene Lage keine allgemeine Billigung, so beruft der Generalsekretär eine Sitzung des Rates ein.

1240 Artikel 4 Der Rat 1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird hiermit ein Rat eingesetzt.

2) Der Rat besteht aus Vertretern jeder Vertragspartei. Der Generalsekretär , oder sein Vertreter ist berechtigt, in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.

3) Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

4) Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben : a) Er überwacht das Funktionieren des Netzes und sorgt dafür, dass das Abkommen so wirksam und so wirtschaftlich wie möglich angewendet wird.

b) Er koordiniert das allgemeine Programm der in den Stationen durchgeführten Arbeiten.

c) Er genehmigt neue Anlagekosten grösseren Umfangs, zum Beispiel für den Bau neuer Schiffe, das Mieten von Schiffen oder die Instandsetzung vorhandener Schiffe.

d) Er genehmigt sonstige Anlagekosten einschliesslich der Kosten für Ausrüstung, soweit sie 100 000 £ pro Schiff während eines Rechnungsjahrs nicht übersteigen.

e) Er prüft und genehmigt die Voranschläge und die Jahresrechnungen.

5) Der Rat ist befugt, aus seinen Mitgliedern Kommissionen und Arbeitsgruppen zu bilden, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen.

6) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf des ersten Rechnungsjahrs. Im Laufe dieses und jedes folgenden Rechnungsjahrs wählt der Rat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, deren Amtszeit jeweils vom Ablauf des Rechnungsjahrs, in dem sie gewählt werden, bis zum Ablauf des folgenden Rechnungsjahrs währt. Der Präsident und der Vizepräsident sind wiederwählbar.

7) Das Sekretariat des Rates wird von der Organisation gestellt.

8) Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden die Tagungen des Rates zu den von ihm festgesetzten Zeitpunkten oder auf Antrag von mindestes drei Vertragsparteien vom Generalsekretär einberufen.

9) Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, finden seine Sitzungen am Sitz der Organisation statt.

10) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

11) Die Mehrheit der Vertragsparteien gilt als beschlussfähig.

12) Der Präsident kann den Generalsekretär ersuchen, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommen sind, und internationale Organisationen einzuladen, für die Gesamtdauer oder einen Teil der Sitzungen Beobachter zu entsenden, ohne dass daraus den Vertragsparteien oder der Organisation finanzielle Verpflichtungen entstehen dürfen.

1241 Artikel 5 Abstimmungsverfahren 1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, bedürfen die vom Rat in Wahrnehmung seiner Aufgaben gefassten Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien.

2) Ein Beschluss des Rates nach Artikel 17 Absatz l bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien; diese Mehrheit muss zwei Drittel der Stimmen der betriebsführenden Vertragsparteien und zwei Drittel der Stimmen der anderen Vertragsparteien umfassen.

3) Beschlüsse des Rates nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben d) und e) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien; die Gesamtbeiträge dieser Mehrheit von Vertragsparteien müssen mindestens zwei Dritteln der Gesamtbeiträge aller Vertragsparteien entsprechen.

4) Beschlüsse des Rates nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c), Artikel 13 und Artikel 19 Absatz 5 bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Erhöung der finanziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden mit ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien und für jede weitere Vertragspartei mit der Annahme durch diese wirksam.

5) Ein Beschluss des Rates zur Änderung des in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) festgesetzten Höchstbetrags bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und wird sofort wirksam.

6) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Rates sofort oder zu einem späteren vom Rat bestimmten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 6 Beziehungen :ur Organisation Bei der Durchführung dieses Abkommens berücksichtigt der Rat das Programm und die Zielsetzungen der Organisation.

Artikel 7 Finanzierungsgnmdsatze 1) Den betriebsführenden Vertragsparteien werden 90% der ihnen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste entstehenden Betriebskosten nach den Artikeln 9 und 12 sowie Anhang III erstattet.

2) Den betriebsführenden Vertragsparteien werden ihre Anklagekosten nach den Artikeln 10 und 12 sowie Anhang III gezahlt.

1242 3) Ungeachtet der Absätze l und 2 dieses Artikels werden den betriebsführenden Vertragsparteien keine Beträge erstattet oder gezahlt, welche die von der Organisation nach Artikel 12 vereinnahmten Gesamtbeträge abzüglich der Ausgaben gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels übersteigen.

4) Der Organisation werden ihre jährlichen Kosten für die Durchführung dieses Abkommens abzüglich der aus den Beiträgen erwachsenden Zinsen erstattet.

5) Die Rechnungseinheit ist das Pfund Sterling. Alle Zahlungen seitens oder an die Organisation erfolgen in der Rechnungseinheit.

6) Das Rechnungsjahr beginnt am I.Januar und endet am 31. Dezember.

Das erste Rechnungsjahr beginnt jedoch am 1. Juli 1975 und endet am 31. Dezember 1976.

Artikel 8 Freiwillige Beitrage Freiwillige Beiträge können sowohl in Form von Geld- als auch in Form von Sachleistungen vom Rat entgegengenommen werden, sofern der Zweck des Beitrags mit den Zielsetzungen, den Zwecken und der Arbeit der Wetterschiffe im Nordatlantik im Einklang steht.

Artikel 9 Betriebs- und Verwaltungskosten 1) Jede betriebsführende Vertragspartei unterbreitet dem Generalsekretär bis zum l. April jedes Jahres a) im Hinblick auf das abgelaufene Rechnungsjahr i) einen Bericht über den Betrieb der Station oder Stationen und die geleisteten Dienste ii) eine Abschlussrechnung über ihre tatsächlichen Betriebskosten nach Massgabe des Anhanges III Nummer 2.A b) im Hinblick auf das folgende Rechnungsjahr einen Voranschlage ihrer Betriebskosten nach Massgabe des Anhanges III Nummer 2.A.

2) Die Organisation stellt bis zum l. April jedes Jahres einen Voranschlag ihrer Kosten für das folgende Rechnungsjahr auf.

3) Jede betriebsführende Vertragspartei gibt ihre sämtlichen tatsächlichen und geschätzten Betriebskosten in ihrer eigenen Währung an. Der Generalsekretär rechnet diese Kosten zum amtlichen, am l. April geltenden Wechselkurs der Vereinten Nationen in die in Artikel 7 Absatz 5 genannte Rechnungseinheit um.

4) Jede betriebsführende Vertragspartei und die Organisation begründen bei der Vorlage ihres Voranschlags ausführlich etwaige Abweichen von ihrem Voranschlag für das abgelaufene Rechnungsjahr.

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Artikel 10 Anlagekosten Die Vertragsparteien erstatten den betriebsführenden Vertragsparteien ihre vom Rat genehmigten Anlagekosten in der Form einer Entschädigung; sie wird auf der Grundlage der Zinstabellen und des Zinssatzes festgesetzt, die in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Kapitalanlage für die Finanzierung ähnlicher staatlicher Vorhaben gelten. Die betriebsführenden Vertragsparteien melden bei der Vorlage der Abschlussrechnung über ihre tatsächlichen Betriebskosten und ihrer Voranschläge nach Artikel 9 Absatz l Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) ihren Anspruch auf die Erstattung der Anlagekosten nach Massgabe des Anhanges III Nummer 2, B an.

Artikel!!

Genehmigung der Voranschläge und der Jahresrechnungen 1) Der Generalsekretär übermittelt vor dem l. Mai jedes Jahres allen Vertragsparteien Ausfertigungen der in Artikel 9 genannten Voranschläge und Abschlussrechnungen sowie der nach Artikel 9 Absatz 4 eingereichten Begründungen und der Anmeldung von Ansprüchen nach Artikel 10.

2) Danach beruft der Generalsekretär zwecks Genehmigung der Voranschläge und der Jahresrechnungen eine Sitzung des Rates ein. die spätestens am 1. September stattfinden muss.

Artikel 12 Verfahren der Rechnungsführung 1) Die Organisation legt - unter ordnungsgemässer Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz l - bis zum 1. Oktober den Vertragsparteien eine Aufstellung in der Rechnungseinheit vor. aus der ihre Verbindlichkeiten und Forderungen für das folgende Rechnungsjahr ersichtlich sind. Diese Aufstellung a) erfolgt auf der Grundlage i) der vom Rat gebilligten Voranschläge der Betriebskosten und der Erstattung der von ihm genehmigten Anlagekosten; ii) des Differenzbetrags zwischen den KostenvoranschMgen. die der Errechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahrs zugrunde gelegt wurden, und den vom Rat genehmigten Jahresrechntmgen; iii) der sich hinsichtlich der finanziellen Forderungen der betriebsführenden Vertragsparteien ergebenden Anpassungen auf Grund von Änderungen der amtlichen Wechselkurse der Vereinten Nationen, die zwischen der vor zwei Jahren erfolgten Vorlage der Voranschläge und den

1244 im vergangenen Jahr eingetretenen Fälligkeitsdaten der von den Vertragsparteien an die Organisation zu leistenden Zahlungen erfolgt sind; iv) den Kosten der Organisation für die Durchführung des Abkommens einschliesslich einer ordentlichen Sitzung des Rates ; v) den sonstigen vom Rat beschlossenen Kosten einschliesslich der Kosten für ausserordentliche Ratssitzungen; vi) freiwilligen Beiträgen nach Artikel 8, die der Organisation bis zum 1. September zugehen; b) wird wie folgt errechnet: i) die Organisation rechnet den unter Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Unterschiedsbetrag zu dem an dem Tag, an dem die betriebsführenden Vertragsparteien ihre Abschlussrechnung vorlegen müssen, geltenden amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen in die Rechnungseinheit um; ii) die Summe der einzelnen unter Buchstabe a) Ziffern i) bis v) genannten Beträge wird um die Summe etwaiger freiwilliger Beiträge nach Buchstabe a) Ziffer vi) verringert. Die sich daraus ergebenden Nettokosten werden entsprechend dem in Anhang III Nummer l enthaltenen Beitragsschlüssel aufgeteilt; c) weist die so aufgeteilten Nettokosten aus.

In bezug auf eine betriebsführende Vertragspartei stellen die angegebenen Beträge jeweils den Differenzbetrag zwischen ihren Forderungen und ihren Verbindlichkeiten dar.

2) Die Vertragsparteien zahlen an die Organisation die Beträge, die sie ihr nach der Rechnungsaufstellung schuldig sind. Die Zahlung erfolgt in der Rechnungseinheit in zwei Raten von gleicher Höhe, und zwar jeweils am I.April und I.Oktober des folgendenRechnungsjahrs.

3) Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 3 zahlt die Organisation den betriebsführenden Vertragsparteien am l. Mai und l. November jedes Rechnungsjahrs die ihnen nach der Rechnungsaufstellung zustehenden Beträge.

4) Stellt eine betriebsführende Vertragspartei fest, dass ihre tatsächlichen Betriebskosten in ihrer nationalen Währung den Voranschlag möglicherweise um mehr als 8% pro Jahr übersteigen, so bringt sie dies umgehend dem Generalsekretär zur Kenntnis. Der Generalsekretär unterrichtet daraufhin alle Vertragsparteien.

5) Für das erste Rechnungsjahr belaufen sich die Voranschläge jeder betriebsführenden Vertragspartei und der Organisation auf die in Anhang III Nummer 5 angegebene Höhe. Gegebenenfalls finden die in diesem Artikel bezeichneten Verfahren auf diese Kosten Anwendung. Im ersten Rechnungsjahr müssen drei Zahlungen in gleicher Höhe vorgenommen werden.

1245 Artikel 13 Nichteinhaltung von Verpflichtungen Erfüllt eine Vertragspartei ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien nicht alle oder keine der ihr aus diesem Übereinkommen erwachsenden finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen, so konsultiert der Generalsekretär die anderen Vertragsparteien über geeignete Massnahmen und beruft eine Sitzung des Rates ein, falls es nicht gelingt, im Wege einer solchen Konsultation eine für alle anderen Vertragsparteien annehmbare Vereinbarung zu treffen.

Artikel 14 Schiedsverfahren 1) Jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge ergebende Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die diese nicht anderweitig beilegen können, wird auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen.

2) Jede Vertragspartei kann sich einer der in dem Schiedsverfahren befangenen Parteien anschliessen.

3) Der Schiedsspruch wird von drei Schiedsrichtern gefällt. Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter benennen einen dritten Schiedsrichter als Obmann ; dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein.

4) Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem die Streitigkeiten einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei vom Generalsekretär ernannt. Das gleiche gilt, wenn sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen einem Monat nach dem Tag, an dem der zweite Schiedsrichter bestellt wurde, nicht auf die Benennung des Obmanns einigen können.

5) Die Schiedsrichter regeln ihr Verfahren selbst. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

6) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend. Bei Streitigkeiten über die Bedeutung oder den Anwendungsbereich des Schiedsspruchs obliegt seine Auslegung den Schiedsrichtern, wenn eine der Parteien dies beantragt.

7) Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters, und beide Parteien tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens.

Artikel 15 Unterzeichnung

'

1) Dieses Abkommen liegt bis zum 31. Mai 1975 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es zum Beitritt auf. '

Bundesblatt 127 Jahrg Bd II

1246 2) Die Regierangen der Mitgliedstaaten der Organisation werden Vertragsparteien dieses Abkommens, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; c) indem sie ihm beitreten.

3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Artikel 16 Inkrafttreten 1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierangen - einschliesslich der nach Anhang I Schiffe betreibenden - die gemäss dem Beitragsschlüssel des Anhangs III Nummer l Buchstabe e) mindestens 80% der Kosten der Stationen entsprechend Anhang III Nummer 5 Buchstabe b) durch ihre Gesamtbeitragssumme bestreiten, im Einklang mit Artikel 15 Vertragsparteien geworden sind. Die Regierungen, die das Inkrafttreten des Abkommens nach diesem Absatz ermöglicht haben, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1975 an durch seine Bestimmungen und die seiner Anhänge gebunden.

2) Für Regierungen, die Vertragsparteien dieses Abkommens werden, nachdem die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt sind, wird das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wirksam.

Artikel 17 Beendigung 1) Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1981 in Kraft; danach wird es stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht durch einen Beschluss des Rates beendet wird.

2) Beschliesst der Rat, dieses Abkommen zu beenden, so trifft er alle notwendigen Entscheidungen im Hinbück auf die Liquidation des Abkommens. Der Rat kann die Liquidation dem Generalsekretär übertragen.

3) Hat der Rat nicht anders entschieden, so wird ein bei der Liquidation vorhandener Überschuss an die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien des Abkommens sind, im Verhältnis zu den Beiträgen verteilt, die sie seit dem Tag, an dem sie Vertragsparteien des Abkommens wurden, gezahlt haben.

Ein bei der Liquidation etwa vorhandenes Defizit wird von den Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien des Abkommens sind, im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgelegten Beiträge getragen.

1247

Artikel 18 Änderungen 1) Der Wortlaut einer von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderung dieses Abkommens oder seiner Anhänge wird mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt.

Der Rat kann jedoch mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschliessen, Änderungen zu prüfen, die mit einer kürzeren Frist eingereicht oder die während einer Ratssitzung vorgeschlagen werden.

2) Änderungen dieses Abkommens oder seiner Anhänge, die eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Folge haben, sowie Änderungen dieses Absatzes müssen vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder genehmigt werden und treten nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien und für jede weitere Vertragspartei mit der Annahme durch diese in Kraft.

3) Jede sonstige Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge tritt für alle Vertragsparteien in Kraft, nachdem sie von zwei Dritteln aller Vertragsparteien gebilligt wurde.

Artikel 19 Kündigung 1) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen erst dann kündigen, wenn es zwei Jahre lang für sie in Kraft war. Die Kündigung ist dem Generalsekretär schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

2) Die Kündigung wird am Ende des Jahres wirksam, das auf das Jahr der Kündigungsanzeige folgt.

3) Kann eine Vertragspartei bei Eintreten des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Falles einer zeitweiligen Unterbrechung im Programm einer oder mehrerer Stationen, von welcher der Rat Kenntnis genommen hat, nicht zustimmen, so ist sie berechtigt, ungeachtet der Absätze l und 2 des vorliegenden Artikels dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls die Unterbrechung sechs zusammenhängende Monate lang andauert.

4) Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen kündigt, zahlt ihre Beiträge einschliesslich ihres Anteils an den Betriebskosten bis zu dem Tag. an dem ihre Kündigung wirksam wird, und ihren ausstehenden Anteil an den Anlagekosten innerhalb der jeweiligen Tilgungsfrist. Im Fall des Absatzes 3 und ausser im vom Rat anerkannten Fall höherer Gewalt, durch die einem Schiff nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt wurde, ist jedoch eine Vertragspartei, die dieses Abkommen kündigt, nicht m bezug auf Vertragsparteien gebunden, die für die zeitweilige
Unterbrechung verantwortlich sind.

5) Nach Eingang einer Kündigungsanzeige konsultiert der Generalsekretär die anderen Vertragsparteien im Hinblick auf geeignete Massnahmen. Führt die Konsultation nicht zu einer für alle anderen Vertragsparteien annehmbaren Ver-

1248 einbarung, so beruft der Generalsekretär eine Sitzung des Rates ein, um einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen.

Artikel 20 Notifikation Der Generalsekretär bringt den Vertragsparteien zur Kenntnis : a) jede Unterzeichnung, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) das Inkrafttreten dieses Abkommens, d) die Genehmigung, die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, e) jede Kündigung dieses Abkommens, f) den Beschluss über die Beendigung dieses Abkommens, g) jeden nach Massgabe dieses Abkommens gefassten Beschluss des Rates und den Tag seines Wirksamwerdens, h) jede Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 21 Registrierung Der Generalsekretär lässt dieses Abkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am fünfzehnten Tag des Monats November des Jahres Eintausendneunhundertvierundsiebzig in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie hinterlegt; dieser übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

1249 Anhang I

Netz und Betriebsfuhrende Vertragsparteien

Netz der Wetterstationen im Nordatlantik

Station M Station L Station R Station C

66° 00' N 57° 00' N 47° 00' N 52° 45' N

02C 00' E 20° 00' W \T 00' W 35C 30' W

Betriebsfiihrende Vertragsparteien

Frankreich Niederlande Norwegen Schweden D Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Vereinigtes Königreich

Station R Station M Station M Station M Station C Station L

W Schweden ist nur so lange betriebsführende Vertragspartei, bis das gegenwärtig gemeinsam von Norwegen und Schweden betriebene Schiff (Polarfront II) endgültig aus dem Betrieb gezogen wird.

1250

Anhang II

Dienstleistungen der Wetterschiffe

Die von den Wetterschiffen zu leistenden Dienste werden in primäre, sekundäre und sonstige Dienste eingeteilt. Die primären Dienste sind wesentliche Dienste, für deren Wahrnehmung die Schiffe hauptsächlich unterhalten werden. Die sekundären und sonstigen Dienste sind Dienste, die auf Grund der Anwesenheit der Schiffe auf den Stationen durchgeführt werden.

1. Primäre Dienste a) Auf allen Wetterschiffen werden meteorologische Beobachtungen nach Massgabe des folgenden Programms vorgenommen: i) stündliche Bodenbeobachtungen, die alle von der Weltorganisation für Meteorologie für Schiffsbeobachtungen vorgeschriebenen Elemente umfassen; ii) Höhenwindbeobachtungen täglich um 00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr mittlere Greenwich-Zeit und Beobachtungen von Luftdruck, Temperatur und Feuchtigkeit in der Höhe mindestens zweimal täglich (00.00 und 12.00 Uhr mittlere Greenwich-Zeit), wobei sich alle Beobachtungen möglichst bis zu einer Höhe von 24km oder höher erstrecken sollen; b) Die unter Buchstabe a) genannten Beobachtungen werden umgehend in dem von der Weltorganisation für Meteorologie vorgeschriebenen internationalen Schlüssel den zuständigen Küstenstationen gemeldet; zu diesem Zweck werden die erforderlichen Verbindungen vom Schiff zur Küste eingerichtet.

2. Sekundäre und sonstige Dienste Über die vorgenannten Dienste hinaus leisten die Wetterschiffe etwa erforderliche sekundäre und sonstige Dienste, jedoch unter der Voraussetzung, dass derartige Dienste keine Vermehrung des Personals und der mitgeführten Ausrüstung zur Folge haben, die unumgänglich notwendig sind, und dass sie die primären Dienste nicht beeinträchtigen.

1251

2.1. Sekundäre Dienste a) Wettermeldungen anderer Wetterschiffe können in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Regelungen oder zweiseitigen Abmachungen empfangen und wieder ausgestrahlt werden; b) Meldungen meteorologischer Beobachtungen von Handelsschiffen können an Küstenfunkstationen weitergeleitet werden.

2.2. Sonstige Dienste Zu diesen Diensten gehören a) Empfang und Weiterleitung von AMVER-Berichten der mit Sprechfunk ausgerüsteten Schiffe, soweit dies innerhalb der normalen Aufgaben der Wetterschiffe möglich ist: b) Dienste betreffend die Sicherheit von anderen Schiffen und von Luftfahrzeugen nach Massgabe des unter der Verantwortung des Rates herausgegebenen Handbuchs für Wetterschiffe ; c) Auslegen, Wartung und Einholen von meteorologischen und ozeanographischen Bojen: d) Durchführung ozeanographischer und sonstiger wissenschaftlicher Beobachtungen. Die betriebsführenden Vertragsparteien werden bemüht sein, derartige Beobachtungen zu machen, jedoch dürfen den anderen Vertragsparteien dadurch keine Kosten entstehen.

1252

Anhang III

Finanzierungsgrundsätze und Verfahren der Rechnungsführung

1. Beitragsschlüssel a) Der Beitragsschlüssel beruht auf dem Produkt zweier begrifflicher Faktoren, der «Finanzkraft» jeder Vertragspartei und dem relativen «meteorologischen Nutzen» aus den nach diesem Abkommen auf den Stationen durchgeführten meteorologischen Beobachtungen.

b) Es gibt drei Massstäbe für die «Finanzkraft» einer Vertragspartei: das Volkseinkommen, wie es aus den vom Statistischen Büro der Vereinten Nationen zuhanden der Kommission für Beitragsleistungen ausgearbeiteten «National Incarne Data and Related Statistics» hervorgeht, die Anzahl der WMO-Beitragseinheiten und der Jahresbeitrag an die Vereinten Nationen.

c) Es gibt sieben Masstäbe für den «meteorologischen Nutzen». Bei der Berechnung der Masstäbe des meteorologischen Nutzens wird der Standort des Netzzentrums durch das arithmetische Mittel der Breiten- und Längengrade der Stationen bestimmt, die gemäss Anhang I das Netz bilden. Die Entfernung R wird als die Grosskreisentfernung in Kilometern auf einer kugelförmigen Erde mit dem Radius von 6373 km zwischen dem Standort des Netzzentrums und dem Standort der Hauptstadt der betreffenden Vertragspartei bestimmt. Der meteorologische Nutzenfaktor M wird nach folgenden Formeln bestimmt:

7.

Radialstufenfunktion O < R <£ 1850km 1850 < R « 2780km 2780 < R

2. Einfache lineare Funktion O < R < 930km 930 < R < 3700 km

3700km < R

M = 1,00 M = 0,75 M = 0,50

M - 1,00 lineare Neigung zwischen M = l,00 bei 930km und M = 0,25 bei 3700 km M = 0,25

1253

3. Doppelte lineare Funktion R = O O < R < 1500km

R = 1500km 1500 < R < 4000km

4000 < R

M = 0,33 lineare Neigung zwischen M = 0,33 bei O km und M = 1,00 bei 1500km M = 1,00 lineare Neigung zwischen M = 1.00 bei 1500 km und M = 0.33 bei 4000 km M = 0.33

4. Dänische Funktion R - 3000km M= 2R + 3000km 5. Modifizierte dänische Funktion R + 3000km M= 3R + 3000km 6. Näherungsfaktor R < 1250km R > 1250km 7.

M = 1.00 M = 1250 km/R

Längengrad-jBreitengradforme!

Bei der Einteilung der Länder nach dem Standort ihrer Hauptstadt werden die Kurzfrist-, Mittelfrist- und Langfristfaktoren wie folgt angewendet: i) Für Länder in unmittelbarer Nähe des Netzes und westlich 5° W beträgt der meteorologische Nutzfaktor 0,7; ii) für Länder zwischen 5° W und 50" E beträgt der meteorologische Nutzfaktor 1,0 an der wetlichen Grenze und fällt stetig bis auf 0,3 an der östlichen Grenze: iii) für Länder östlich 50° E beträgt der meteorologische Nutzfaktor 0,3: iv) für Länder westlich 50° W beträgt der meteorologische Nutzfaktor 0,3: v) für Länder südlich 30° N beträgt der meteorologische Nutzfaktor ohne Rücksicht auf die Länge 0,3 ; vi) für Länder südlich 45° N, jedoch nördlich 30° N beträgt der meteorologische Nutzfaktor 0,75 des unter den Ziffern i) und ii) angegebenen Wertes, wobei jedoch ein Mindestwert von 0.3 nicht unterschritten werden darf.

1254 d) Werden die drei Finanzkraftfaktoren mit den sieben meteorologischen Nutzfaktoren kombiniert, so ergeben sich 21 mögliche Beitragsschlüssel. Der prozentuale Beitrag einer Vertragspartei wird als Mittelwert der folgenden zwei Grossen festgelegt: i) für jedes Land wird der Mittelwert des prozentualen Beitrags aus den 21 möglichen Schlüsseln berechnet ; ii) für jedes Land wird der Mittelwert aus dem höchsten und dem niedrigsten Prozentsatz der 21 Schlüssel berechnet.

e) Der folgende Beitragsschlüssel wurde nach den Buchstaben a), b), c) und d) errechnet und ist für die Anwendung des Artikels 16 Absatz l bestimmt: Belgien 2,8857 Dänemark 1,5179 Deutsche Demokratische Republik 2,8267 Deutschland, Bundesrepublik 15,1471 Finnland 0,8919 Frankreich 13,7076 Irland 0,5670 Island 0,1473 Italien ' 5,6800 Jugoslawien 0,7867 Niederlande 3,0822 Norwegen 1,2815 Österreich 1,0995 Polen 2,5678 Schweden 2,9302 Schweiz 2,2234 Spanien 2,4344 Tschechoslowakei 1,9860 Tunesien 0,0989 Ungarn 0,8368 UdSSR 21,6899 Vereinigtes Königreich 15,6115 100,0000% f) Der Rat überprüft nach jeweils drei Jahren und bei jeder Änderung der Zahl der Vertragsparteien die zahlenmässigen Werte der Finanzkraftfaktoren, die für die Errechnung des Beitragsschlüssels verwendet werden. Eine solche Überprüfung gilt als Änderung dieses Anhangs.

1255 2. Verfahren der Kostenaufstellung der betriebsführenden Vertragsparteien

A. Betriebskosten Punkt

Betrag

l. Gesamtheit der Personalkosten (Schiffspersonal, möglichst unter Beifügung einer Liste der Löhne und Gehälter nach dem Dienstgrad des Personals, das an Bord Dienst tut oder sich sonst an Bord befindet. Sozialversicherungsabgaben und -leistungen sollen zusammen für jede Personalgruppe aufgeführt werden.)

1.1. Offiziere 1.2. Mannschaft (einschl. Maate, Stewards und Koch) 1.3. Personal für besondere Aufgaben : a) Meteorologie b) Nachrichten c) Technik 1.4. Überstunden (an alle Gruppen gezahlter Gesamtbetrag) 1.5. Zusätzliche Kosten der Mannschaft einschl. Reisekosten, Taggelder und Kosten für die Anwerbung von Personal, ärztliche Untersuchung usw. im Zusammenhang mit der Mannschaft) 2.

Schiffsbrennstoff 2.1. Brennstoff für Maschinen (einschl.

Schmieröl) 2.2. Sonstige Brennstoffe, nach Typen (einschl. Brennstoff für Kombüse.

Generator. Boote sowie Dieselkraftstoff usw.)

3. Proviant und sonstige Vorräte 3.1. Schiffsproviant (Verpflegung und Wasser) 3.2. Ersatzteile (z. B. für Deck, Maschinenraum und Haushalt)

Bemerkungen

1256 Punkt

Betrag

3.3.

3.4.

3.5.

Meteorologisches Material Material für Funk und Radar Freizeitgestaltung (Filme, Bücher, Spiele usw.)

4. Sonstige Ausgaben 4.1. Stützpunktausgaben (In den Stützpunktausgaben sollen etwaige Zahlungen an die Reederei für den Betrieb der Wetterschiffe im Auftrag der Regierung enthalten sein.)

4.1.1. Gehälter, Löhne und Zahlungen für Überstunden (einschl. Hafenablöser, Wachmann usw.)

4.1.2. Brennstoff im Stützpunkt (einschl.

für Heizung der Stützpunkträume) 4.1.3. Sonstige Stützpunktausgaben : i) Elektrizität, Kraft und Wasser ii) Abfallbeseitigung iii) Porti und Telefon iv) Reisen und Taggelder v) Vorräte im Stützpunkt 4.2. Betriebsausgaben (Im Fall von Aufenthalten in anderen Häfen getrennte Angabe der in den angelaufenen Orten in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienste und der gegebenenfalls entstandenen unmittelbaren Kosten.

4.2.1. Lotsengebühren 4.2.2. Hafengebühren 4.2.3. Wäscherei 4.2.4. Sonstige Betriebsausgaben

i) ü) iii) 4.2.5. Haftpflichtversicherung für das Schiff zu 0,4% seines .Neuwerts

Bemerkungen

1257 Punkt

Betrag

Bemerkungen

Betrag

Bemerkungen

5. Unterhalt und Überholung (einschl. Ersatz für beschädigte grössere Ausrüstungen wie Boote, Funkeinrichtungen usw. Angabe irgendwelcher besonderer Kosten) 5.1. Deck 5.2. Maschinenraum 5.3. Elektrische Anlagen 5.4. Funk und Radar

B. Anlagekosten Punkt

Mittelbare Ausgaben l. Investitionen im Stützpunkt (In den Stützpunktausgaben sollen etwaige Zahlungen an die Reederei für den Betrieb der Wetterschiffe im Auftrag der Regierung enthalten sein.)

a) Gebäude

Neuwert Zeitwert b) Ausrüstungen Neuwert Zeitwert 1.1. Abschreibung a) Gebäude b) Ausrüstungen 1.2. Zinsen a) Gebäude b) Ausrüstungen

2.

(am (am (am (am ( (

19...)

19...)

19...)

19...)

%) %)

( (

Schiffsinvestitionen a) Schiff b) Ausrüstung

Neuwert Zeitwert Neuwert Zeitwert

(am (am (am (am

19...)

19...)

19...)

19...)

1258 Punkt

Betrag

2.1. Abschreibung a) Schiff b) Ausrüstung 2.2. Zinsen a) Schiff b) Ausrüstung 2.3. Versicherung für

( (

Bemerkungen

%) %)

( %) ( %) Totalverlust

Gesamte Anlagekosten

3. Abschreibung, Zinsen und Versicherung

a) Abschreibung auf Schiffe, Gebäude und Ausrüstungen Der kürzeste Abschreibungszeitabschnitt, der den betriebsführenden Vertragsparteien zugestanden wird, ist in bezug auf die einzelnen Objekte wie folgt : 1) Gebäude 20 Jahre 2) Ausrüstungen (in den Stützpunkten und auf Schiffen) 8 Jahre 3) neue Schiffe 15 Jahre b ) Zinsen Die betriebsführenden Vertragsparteien sollen die Zinsen auf den Zeitwert der Schiffe, Gebäude und Ausrüstungen zu dem in ihrem Land für die Finanzierung ähnlicher staatlicher Vorhaben geltenden Zinssatz berechnen.

c) Versicherung Die betriebsführenden Vertragsparteien können einen bestimmten Betrag für Versicherung bis zu einem jährlichen Höchstsatz von 0,5% des Zeitwerts des Schiffes und seiner Ausrüstung in Anrechnung bringen, um einen Totalverlust bis zu diesem Wert abzudecken.

Der teilweise Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung kann nach dem obenstehenden Absatz oder - bei aussergewöhnlich kostspieligen Reparaturen - nach Nummer 2.B.2 in Anrechnung gebracht werden.

Bei Totalverlust wird angenommen, dass der noch nicht abgeschriebene Teil des Anlagewertes (d. h. der Buchwert) der betreffenden Vertragspartei durch eine solche Versicherung erstattet wurde.

1259 4. Verkauf von Anlagevermögen Verkauft eine betriebsführende Vertragspartei ein vorhandenes Schiff oder Ausrijstungsteile und ersetzt sie diese durch ein anderes Schiff oder andere Ausrüstungsteile, so soll sie die Erträge aus diesem Verkauf gegen den Kaufpreis des neuen Schiffes oder der neuen Ausrüstungsteile aufrechnen und den Unterschiedsbetrag dem nach diesem Abkommen errechneten Zeitwert des Schiffes oder der Ausrüstungsteile hinzurechnen, um den neuen Anlagewert zu ermitteln, auf Grund dessen die Abschreibung berechnet wird. Eine betriebsführende Vertragspartei kann jedoch mit Zustimmung des Rates ein anderes Verfahren der Anrechnung der Erträge aus dem Verkauf eines vorhandenen Schiffes oder von Ausrüstungsteilen anwenden.

5. Kosten des ersten Rechnungsjahrs a) Die Voranschläge der Kosten des ersten Rechnungsjahrs vom l. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1976 belaufen sich auf 6 540 000 £ zum amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen am 1. Oktober 1974.

b) Die Voranschläge der Kosten aller Vertragsparteien 'während des ersten Rechnungsjahrs belaufen sich bei einer Erstattung von 90% der Betriebskosten auf 5 944 500 £.

c) Die Voranschläge nach Buchstabe a) setzen sich wie folgt zusammen: i) Geschätzte Kosten in tausend Pfund Sterling

Frankreich Niederlande Norwegen/Schweden Vereinigtes Königreich UdSSR

Betriebskosten

Anlagekosten

Insgesamt

1316 638 586 1255 2160

119 97 75 240

1435 735 586 l 330 2 400

ii) Der Voranschlag der Kosten der Organisation für die Durchführung des Abkommens während des ersten Rechnungsjahrs ist 54 000 £ zum amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen am I.Oktober 1974, wobei angenommen wird, dass im ersten Rechnungsjahr zwei Ratssitzungen von jeweils höchstens einer Woche, d.h. fünf Arbeitstagen.

Dauer stattfinden werden, auf denen erforderlichenfalls m den vier Amtssprachen (Englisch, Französisch. Russisch und Spanisch) gedolmetscht wird.

1260 6. Anlagekostengarantien a) Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien zum Betrieb des in Anhang I bezeichneten Netzes während der Geltungsdauer des Abkommens folgendem zustimmen: i) der Überholung von zwei ihrer vorhandenen Schiffe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs, deren geschätzte Kosten sich auf l 000 000 £ pro Schiff zu den im November 1974 gültigen Preisen belaufen, und folglich der Erstattung ihrer tatsächlichen Anlagekosten an sie über einen Abschreibungszeitabschnitt von fünf Jahren; ii) der Indienststellung eines Ersatzschiffes durch die Regierung des Königreichs Norwegen auf der Grundlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am I.Januar 1977, und folglich der Erstattung des erklärten Teiles der Mietkosten, die Investitionsaufwendungen sind, an sie, geschätzt auf 287 000 £ pro Jahr zu den im November 1974 gültigen Preisen.

b) Die unter Buchstabe a) Ziffern i) und ii) genannten Kosten werden den betreffenden Regierungen nach Artikel 10 und Artikel 19 Absatz 4 erstattet.

c) Betriebsführende Vertragsparteien, die auf Grund dieses Übereinkommens Schiffe einbringen, welche bei Beendigung der am 25. Februar 1954 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Wetterstationen im Nordatlantik in Betrieb sind, sind berechtigt, die Abschreibung ihrer Anlagekosten fortzusetzen, und geben nach Artikel 10 eine entsprechende Erklärung ab.

d) Ungeachtet der Buchstaben b) und c) kann eine betriebsführende Vertragspartei, die ein Schiff endgültig aus dem Betrieb zieht, m bezug auf dieses Schiff keine Zahlungen für den restlichen Teil des Abschreibungs- oder Mietzeitabschnitts beanspruchen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung der Wetterschiffe im Nordatlantik (Vom 20. August 1975)

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1975

Année Anno Band

2

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1975

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1229-1260

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