664 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Januar 1963

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Bundesbeschluss über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 4. Oktober 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 quater der Bundesverfassung, im Hinblick auf das Abkommen über die Eechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli195l 1),, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19: Januar 19622), beschliesst :

Art. l Flüchtlinge in der Schweiz 1. Anspruch auf Renten

2. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

1

In der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ordentliche Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung.

2 In der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie, sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Eente verlangt wird, ununterbrochen 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.

Art. 2 In der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge entrichtet haben.

1

') AS 1955, 443.

2 ) BEI 1962, I, 137.

665 2

In der Schweiz wohnhafte nichterwerbstäfcige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder haben als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. In der Schweiz wohnhaften minderjährigen Kindern steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

Art. 3 1

Flüchtlinge, welche die Schweiz verlassen haben und in einem Staate wohnen, mit dem die Schweiz eine Vereinbarung über Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, sind in ihren Ansprüchen auf ordentliche Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung den Angehörigen des Wohnsitzstaates gleichgestellt.

2 Im Ausland wohnhaften Flüchtlingen, auf welche Absatz l keine Anwendung findet, können die Beiträge gemäss Artikel 18, Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückvergütet werden.

Flüchtlinge »m Ausland

Art. 4 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

2 Leistungen der Invalidenversicherung sowie Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle von Invalidenrenten treten, können auf Grund dieses Beschlusses auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten beansprucht werden, wobei die Fristen für die Anmeldung der Ansprüche frühestens vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an zu laufen beginnen.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und wird ermächtigt, den von der Schweiz zu Artikel 24, Ziffer l, Buchstabe a und b sowie Ziffer 3 des Abkommens über die Eechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gemachten Vorbehalt, soweit er die Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft, zurückzuziehen.

4 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Inkrafttreten und Vollzug

666 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Oktober 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer : F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4. Oktober 1962.

Der Präsident : Bringolf Cer Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliess: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 4. Oktober 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 10. Januar 1963 6162

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Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Vom 4. Oktober 1962)

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12.10.1962

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