Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt im Einziehungsverfahren gegen unbekannt den folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Der am 25. Juli 2003 im Restaurant Linden in St. Gallen beschlagnahmte Spielautomat des Typs Super Cherry 600 wird eingezogen und ist zu vernichten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Die Verfügung ist im Bundesblatt zu veröffentlichen

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern einzureichen.

Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Gemäss Artikel 96 VStrR kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2 bis 5 VStrR gelten sinngemäss. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern einzureichen. Die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.

Diese Vorschrift gilt auch für das selbständige Einziehungsverfahren.

Bussen, Ersatzforderung und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

9. März 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2004-0367