Militärflugplatz Meiringen Verfügung über die Sanierung und die Gewährung von Erleichterungen, Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten bei Brienz, Meiringen vom 20. November 2000

Gestützt auf das mit Datum vom 20. Juni 2000 eingereichte Erleichterungsgesuch des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), 8600 Dübendorf, mit dem Dossier ,,Schallschutzkonzept Militärflugplatz Meiringen", gewährt das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Erleichterungen bei der Lärmsanierung und verfügt Schallschutzmassnahmen.

Eröffnung Die Verfügung wird dem BABLW, dem Kanton Bern sowie den Gebäudeeigentümern, die zur Vornahme von Schallschutzmassnahmen verpflichtet werden, schriftlich eröffnet. Den übrigen Adressaten wird die Verfügung in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) mittels Anzeige im Schweizerischen Bundesblatt und im offiziellen Amtsblatt des Kantons Bern eröffnet. Die Verfügung liegt ausserdem zusammen mit dem Dossier ,,Schallschutzkonzept Militärflugplatz Meiringen" während der Beschwerdefrist bei den Gemeindekanzleien von 3855 Brienz, 3856 Brienzwiler, 3858 Hofstetten b. Brienz und 3860 Meiringen während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

28. November 2000

2000-2455

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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