Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Mirosch Mike, geb. 16. Februar 1980, deutscher Staatsangehöriger, Händler, wohnhaft in D-41063 Mönchengladbach, Untereickenerstrasse 56: Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom 17. September 2004 in Anwendung der Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes (ZG) und der Artikel 72, 73 und 75­78 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) mit Eingangsabgaben von 91.15 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 29. September 2004 aufgrund des am 17. September 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten: die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenützten Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 241.15 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

12. Oktober 2004

5402

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2004-2182