Originaltext

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

Der Rat der Europäischen Union, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt), im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, (nachstehend zusammen «Gemeinschaften» genannt) einerseits und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) andererseits, beide nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist, in der Erwägung, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Gemeinschaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zur Zeit Forschungsprogramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen, in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten, in der Erwägung, dass den Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern, in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend «Fusionsabkommen» genannt) geschlossen haben,

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in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend «Rahmenabkommen» genannt) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist, in der Erwägung, dass nach Artikel 6 des Rahmenabkommens die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist, in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 21. Juni 19991 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit unterzeichnet haben, das am 31. Dezember 2002 ausgelaufen ist, in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneuerung vorsieht, um eine Teilnahme an neuen, mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen, in der Erwägung, dass das sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002­2006) (nachstehend «6. EG-Rahmenprogramm» genannt) durch den Beschluss 1513/2002/EG2 und die Verordnung (EG) Nr. 2321/20023 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die Entscheidungen 2002/834/EG4, 2002/835/EG5 und 2002/836/EG6 des Rates verabschiedet wurde und dass das sechste Rahmenprogrammen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002­2006) durch den Beschluss 2002/668/Euratom des Rates7, die Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates8 und die Entscheidungen 2002/837/Euratom des Rates9 und 2002/838/Euratom des Rates10 (nachstehend «6. Rahmenprogramme EG und Euratom» genannt) verabschiedet wurde, in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen eingeleiteten Tätigkeiten unbeschadet der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

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ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 468.

ABl. L 232 vom 29.8.2002, S.1.

ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.23.

ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.1.

ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.44.

ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.60.

ABl. L 232 vom 29.8.2002, S.34.

ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.35.

ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.74.

ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.86.

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Art. 1

Gegenstand

1. Die Teilnahme der Schweiz an der Durchführung der vollständigen 6. Rahmenprogramme EG und Euratom erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Massgabe des vorliegenden Abkommens. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können an allen spezifischen Programmen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen.

2. Schweizerische Rechtspersonen können an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften teilnehmen, soweit diese Teilnahme nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

3. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, einschliesslich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, deren Themen denen der Programme der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet «Rechtsperson» eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Darunter fallen insbesondere Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen ­ einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen ­ und natürliche Personen.

Art. 2

Art und Weise der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit ist in folgender Form vorgesehen: 1. Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an der Durchführung aller spezifischen Programme, die aufgrund der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom verabschiedet werden, unter Beachtung der Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie an den Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Die Schweiz wird neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei jeder indirekten Massnahme des 6. EG-Rahmenprogramms, die aufgrund von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, berücksichtigt, sofern mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwei assoziierte Kandidatenländer an der indirekten Massnahme teilnehmen.

2. Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Programme, die zur Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom beschlossen werden, nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 2.

3. Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an den schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat über Themen beschliesst, die denen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen, nach Massgabe der geltenden schweizerischen Regelung und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen 277

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Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte.

4. Neben der regelmässigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf folgende Art und Weise erfolgen: a)

regelmässiger Meinungsaustausch über den Kurs und die Prioritäten der Politik sowie über die Forschungserwartungen in der Schweiz und in den Gemeinschaften,

b)

Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit,

c)

gelegentlicher Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in den Gemeinschaften sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten,

d)

gemeinsame Sitzungen,

e)

Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern,

f)

regelmässige Kontakte zwischen den Programm-/Projektleitern beider Vertragsparteien und fortlaufende Verfolgung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Programme und Projekte,

g)

Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

Art. 3

Anpassung

Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepasst und erweitert werden.

Art. 4

Rechte und Pflichten geistigen Eigentums

1. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an Forschungsprogrammen der Gemeinschaften teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht die Ergebnisse von Projekten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens angelaufen sind.

2. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

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Art. 5

Finanzbestimmungen

1. Bei Verpflichtungen, die die Gemeinschaften vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind ­ sowie daraus resultierenden Zahlungen ­ leistet die Schweiz keinerlei Beitrag. Der finanzieller Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom ergibt, wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der verschiedensten Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind.

2. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den 6. Rahmenprogrammen EG und Euratom, ausgenommen das Kernfusionsprogramm, errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der schweizerischen Beitrag zum Kernfusionsprogramm wird weiterhin nach Massgabe des betreffenden Abkommens berechnet.

Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

3. Die Regeln für den finanzieller Beitrag der Schweiz sind im Anhang B festgelegt.

Art. 6

Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

1. Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften» sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt dieselbe.

2. Der Ausschuss kann beschliessen, die Hinweise im Anhang C auf Rechtsakte der Gemeinschaft zu ändern.

Art. 7

Teilnahme

1. Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an den 6. Rahmenprogrammen EG und Euratom teilnehmen, die gleichen vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften.

2. Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme sind für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie bei Verträgen, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in den Gemeinschaften haben.

3. Bei der Auswahl der Prüfer oder unabhängigen Sachverständigen für die Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Gemeinschaften wird eine angemessene Zahl schweizerischer Sachverständiger berücksichtigt.

4. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 und unbeschadet der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und Ver279

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fahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften zu den gleichen Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Teilnahme einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt.

Art. 8

Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teilnehmen, in Begleitung einer begrenzten Zahl von Mitgliedern ihres Forschungspersonals ­ soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist ­ zu gewährleisten.

Art. 9

Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1. Sollten die Gemeinschaften beschliessen, ihre Forschungsprogramme zu überarbeiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom direkt oder indirekt betreffen.

Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Gemeinschaften notifiziert. Im Falle einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemeinschaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

2. Verabschieden die Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, so kann dieses Abkommen nach von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Informationen und ihre Ansichten über die Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

Art. 10

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

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Art. 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gelten, nach Massgabe dieser Verträge sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 12

Anhänge

Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13

Änderung und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom geschlossen.

2. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.

3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

4. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung.

Art. 14

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den Abschluss der dazu notwendigen Verfahren notifiziert, und wird am 1. Januar 2004 wirksam.

2. Sollten die Verfahren zur Ratifizierung bzw. zum Abschluss des unterzeichneten Abkommens im Jahre 2003 nicht abgeschlossen werden, wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht schliessen wird, wird Folgendes vereinbart: ­

Die Gemeinschaften zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

­

Allerdings ziehen die Gemeinschaften ihre Mittelbindungen für die Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Massnahmen, einschliesslich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattungen, von dem oben genannten Rückzahlungsbetrag ab.

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­

Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, dänischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu ... am ...

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Anhang A

Grundsätze für die Aufteilung von Rechten geistigen Eigentums I. Geltungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet «Kenntnisse» die Ergebnisse, einschliesslich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie die Urheberrechte oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte, die Gegenstand eines Antrags oder der Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes sind.

II.

Rechte geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnimmt, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere des TRIP-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an einer indirekten Massnahme der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates11, der Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates12 und des mit den Gemeinschaften geschlossenen Vertrags, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

Bei einer Teilnahme der Schweiz an einer indirekten Massnahme des 6. EG-Rahmenprogramms, die gemäss Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, hat die Schweiz dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten, wie sie in dem einschlägigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Vertrag festgelegt sind, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

11 12

ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.23.

ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.35.

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3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

III. Rechte geistigen Eigentums der Vertragsparteien 1. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnisse, die die Vertragsparteien während der gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln: a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümerin derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kenntnissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei technische und wissenschaftliche Daten, Informationen und Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern sowie in Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)

Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a)

Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen sie nicht verbreitet sehen möchte.

b)

Für die besonderen Zwecke dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen.

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c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche die nicht zu verbreitenden Informationen liefert, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verteilen, als es nach Absatz 3 Buchstabe b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften dies gestatten.

d)

Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die die Vertreter der Vertragsparteien in Seminaren oder anderen Sitzungen, die aufgrund dieses Abkommens abgehalten werden, liefern, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Massnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäss Absatz 3 Buchstabe a) unterrichtet worden ist.

e)

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäss Absatz 3 Buchstabe a) und d) erhält, nach Massgabe dieses Abkommens geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie Absatz 3 Buchstabe a) oder d) nicht einhalten kann oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Massnahmen.

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Anhang B

Regeln für den in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen finanziellen Beitrag der Schweiz I. Festlegung der finanziellen Beteiligung 1. Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. September jedes Haushaltsjahres, folgende Angaben zusammen mit den einschlägigen Unterlagen: a)

die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, die im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rahmenprogramme vorgesehen sind,

b)

die aufgrund des Vorentwurfs des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Teilnahme der Schweiz an den beiden Rahmenprogrammen.

Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens am 30. Mai jedes Jahres die entsprechenden vorläufigen Zahlen.

2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Teilnahme der Schweiz vorgesehenen Beträge mit.

II. Zahlungsmodalitäten 1. Spätestens am 15. Juni und 15. November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung für den aufgrund dieses Abkommens zu leistenden Beitrag an die Schweiz. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen: ­

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. Juli bzw.

­

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Dezember.

Im letzten Jahr der Laufzeit der beiden Rahmenprogramme hat die Schweiz jedoch ihren vollen Beitrag bis zum 20. Juli zu zahlen.

2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt.

3. Die Schweiz zahlt ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben ist. Dieser Satz kann um 1,5 % pro Verzugsmonat erhöht werden. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird.

4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung der 286

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie bei Vertretern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften.

III. Bedingungen der Durchführung 1. Der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Rahmenprogrammen bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission eine Berichtigung der Konten für die Teilnahme der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenprogramme.

Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Gemeinschaftsprogramme verbucht und werden der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

IV Unterrichtung 1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt.

2. Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung der beiden Rahmenprogramme mit, die den assoziierten Staaten zur Verfügung gestellt werden.

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Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Anhang C

Finanzkontrolle der Schweizerischen Teilnehmer der von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogramme I. Direkte Verbindung Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunternehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommens bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen zu liefern haben.

II. Prüfungen 1. Gemäss den Verordnungen (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Verordnungen, auf die sich dieses Abkommens bezieht, können die Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragte Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen ­ auch elektronischen ­ Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommens bezieht, geschlossen werden.

3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom oder dieses Abkommens nach Massgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

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III. Kontrollen an Ort und Stelle 1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer der 6. Rahmenprogramme EG und EURATOM einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

IV. Information und Konsultation 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommens bezieht.

V. Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemein289

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schaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI. Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrative Massnahmen und Sanktionen greifen.

VII. Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des sechsten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbare Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

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