Bundesbeschluss über die Verlängerung des Einsatzes der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Die Verlängerung des Einsatzes der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen wird ab 1. Juli 2004 bis längstens zum 31. Dezember 2007 genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz findet im Rahmen des Assistenzdienstes statt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 510.10 BBl 2004 2871

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Verlängerung des Einsatzes der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen. BB

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