Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SKILL SLOTS Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 20. August 2004: 1.

Das Gesuch der ESCOR Automaten AG, eingereicht am 30. Oktober 2003 um Qualifikation des Geldspielautomaten SKILL SLOTS als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SKILL SLOTS als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a und c SBG ist es untersagt, Geräte des Typs SKILL SLOTS zum Betrieb aufzustellen.

4.

Die Verfahrenskosten von Franken 6618.75 werden ESCOR Automaten AG auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der Saldo von Franken 1381.25 zu Gunsten von ESCOR Automaten AG nach Abzug des bereits geleisteten Vorschusses von 8000 Franken wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückvergütet.

5.

Zustellung an und Publikation: A. ESCOR Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden.

7. September 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-1834

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