Superprovisorische Verfügung betreffend den Automaten TACTILO Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 10. Juni 2004: 1. Der Loterie Romande, Swisslos und den Lotteriegesellschaften Interkantonale Landeslotterie, Sport-Toto-Gesellschaft und SEVA bzw. den für die Loterie Romande, Swisslos und die Lotteriegesellschaften Interkantonale Landeslotterie, SportToto-Gesellschaft und SEVA handelnden Organen wird unter Hinweis auf die Bestimmung von Artikel 292 StGB mit sofortiger Wirkung untersagt, während der Dauer des Verfahrens Geräte des Typs Tactilo oder andere Lotterieautomaten neu in Betrieb zu nehmen.

Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Als Neuaufstellung gilt eine Inbetriebnahme, welche sich nicht auf die Beschlüsse der Conférence Romande vom 5. März 1998 und 7. März 2002 stützt, wonach 700 Geräte an 350 Standorten in Betrieb genommen werden dürfen.

Diesem Verbot unterliegen ebenfalls das Aufstellen und Betreibenlassen der Geräte durch Dritte, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Loterie Romande, von Swisslos Interkantonale Landeslotterie oder der drei Lotteriegesellschaften Interkantonale Landeslotterie, Sport-Toto-Gesellschaft und SEVA.

2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Eröffnung an: a)

Société de la Loterie de la Suisse Romande, Rue Marteray 13, 1005 Lausanne

b)

SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, Postfach, 4002 Basel

c)

Interkantonale Landeslotterie, c/o Finanzdepartement des Kantons Aargau, 5000 Aarau

d)

Sport-Toto-Gesellschaft, Lange Gasse 20, 4052 Basel

e)

SEVA Lotteriegenossenschaft, Monbijoustrasse 6, 3001 Bern

5. Publikation im Bundesblatt

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2004-1227

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 45 und 50 VwVG).

29. Juni 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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