Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 21. November 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 20042, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 154bis

Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen

Personalrechtliche Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäftsprüfungsdelegation angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Geschäftsprüfungsdelegation die Fortsetzung bewilligt.

1

Eine Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.

2

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2004 1469 BBl 2004 1477 SR 171.10

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