Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 7 des HGV-Anschluss-Gesetzes vom ...1 (HGVAnG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Für die erste Phase des Anschlusses der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss) wird ein Verpflichtungskredit von 665 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2003, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt.

1

2

Der Kredit wird auf die folgenden Objekte aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.3

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

i.

Projektaufsicht Ausbauten St. Gallen ­ St. Margrethen Beitrag an die Vorfinanzierung der Ausbauten Lindau ­ Geltendorf Ausbauten Bülach ­ Schaffhausen Beitrag an den Neubau Belfort ­ Dijon Beitrag an Ausbauten Vallorbe ­ Frasne ­ Dijon und Pontarlier ­ Frasne Ausbau Knoten Genf Beitrag an Ausbauten Bellegarde ­ Nurieux ­ Bourg-en-Bresse Reserve

Total

25 80 75 130 100 40 40 165 10 665

Art. 2 Die baulichen Massnahmen an den bewilligten Objekten müssen bis spätestens 2010 in Angriff genommen und bis 2015 abgeschlossen werden. Der Bundesrat kann diese Fristen um fünf Jahre verlängern.

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SR ...; AS ... (BBl 2004 3803) BBl 2004 3743 Jeweils nur Anteil Schweiz.

2003-2577

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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses

Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Verpflichtungskredit. Er kann insbesondere: a.

geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 genannten Objektkrediten vornehmen;

b.

den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen sowie um währungsbedingte Schwankungen für die Mitfinanzierung von Objekten im Ausland anpassen.

Art. 4 Die Verpflichtungskredite für Vorabklärungen im Hinblick auf den Bau des Anschlusses an das Hochgeschwindigkeitsnetz werden aufgehoben. In diesem Zusammenhang werden reduziert: a.

die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 19994 über den Voranschlag für das Jahr 2000 um 10 Millionen Franken von 25 auf 15 Millionen Franken,

b.

die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses I vom 12. Dezember 20015 über den Voranschlag für das Jahr 2002 um 10 Millionen Franken von 13 auf 3 Millionen Franken.

Art. 5 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

Art. 6 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt gleichzeitig mit dem HGVAnG vom ...6 in Kraft.

3

Seine Geltungsdauer entspricht derjenigen des HGVAnG.

4 5 6

BBl 2000 136 BBl 2001 6546 SR ...; AS ... (BBl 2004 3803)

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