Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Duong Anky, geb. 21. März 1947, von Emmen, Bankangestellter, wohnhaft gewesen in 6020 Emmenbrücke, zur Zeit unbekannten Aufenthalts: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 21. Januar 2004 aufgrund des am 4. November 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 760 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

24. Februar 2004

2004-0263

Zollkreisdirektion Schaffhausen

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