Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 7061 Widersprechende Tandberg A/S, Fetveien 1, N-Kjeller, CH-Marke Nr. 348 183 TANDBERG, vertreten durch E. Blum & Co., CH-8044 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin Formenti Seleco S.p.A., Via Tommaso Grossi, 2, I-20121 Milano, internationale Registrierungen Nr. 797 749 TANDBERG SELECO (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. November 2004 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 7061 wird gutgeheissen und der internationalen Registrierungen Nr. 797 749 TANDBERG SELECO (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Die Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Veröffentlichung im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

24. November 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2004-2662

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