Bundesgesetz über die Familienzulagen

Entwurf

(Familienzulagengesetz, FamZG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 8. September 20042 und in die ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 20043, beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 und 78 ATSG.

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2

Begriff und Zweck der Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Art. 3 1

Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a.

1 2 3 4

Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;

SR 101 BBl 2004 6887 BBl 2004 6841 SR 830.1

2004-2372

6927

Familienzulagengesetz

b.

die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.

2

Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 26 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes des Ehegatten.

3

Art. 4 1

2

Anspruch auf Familienzulagen

Zum Bezug von Familienzulagen berechtigen: a.

Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches5 besteht;

b.

Stiefkinder;

c.

Pflegekinder;

d.

Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch der Familienzulagen sowie deren Höhe; er berücksichtigt dabei die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat. Die Zulagen belaufen sich auf mindestens die Hälfte der Mindestansätze nach Artikel 5. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

3

Minderheit

(Scherer Marcel, Bortoluzzi, Egerszegi, Gysin Hans Rudolf, Hassler, Parmelin, Perrin, Stahl, Triponez)

Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch der Zulagen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

3

5

SR 210

6928

Familienzulagengesetz

Art. 5

Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

2

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

Der Bundesrat passt die Mindestansätze in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an.

3

Minderheit I

(Scherer Marcel, Bortoluzzi, Eggly, Gysin Hans Rudolf, Parmelin, Perrin, Stahl, Triponez)

Die Kinderzulagen wie auch die Ausbildungszulagen betragen mindestens 150 Franken pro Monat.

1

2

Streichen

Minderheit II (Triponez, Egerszegi, Eggly, Guisan, Gysin Hans Rudolf, Hassler, Parmelin, Perrin, Stahl) 1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 175 Franken pro Monat.

Minderheit III (Rossini, Goll, Maury Pasquier, Teuscher) 1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 235 Franken pro Monat.

2

... 295 Franken...

Minderheit IV (Fasel, Goll, Rechsteiner Paul, Teuscher) 1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 450 Franken pro Monat.

2

... 450 Franken ...

Minderheit V

(Gysin Hans Rudolf, Bortoluzzi, Eggly, Guisan, Hassler, Parmelin, Perrin, Scherer Marcel, Stahl, Triponez)

Die Festlegung der Höhe der Zulagen und die Anpassung der Ansätze erfolgt durch die Kantone.

Minderheit I

(Scherer Marcel, Bortoluzzi, Eggly, Gysin Hans Rudolf, Parmelin, Perrin, Stahl, Triponez)

3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den Beginn eines Kalenderjahres an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 7 Punkte gestiegen ist.

Minderheit II (Egerszegi, Eggly, Guisan, Hassler, Humbel Näf, Triponez) 3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den Beginn eines Kalenderjahres an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.

6929

Familienzulagengesetz

Art. 6

Verbot des Doppelbezugs

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 7

Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach einer schweizerischen Gesetzgebung, so steht der Anspruch in dieser Reihenfolge zu:

1

a.

der erwerbstätigen Person;

b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.

der Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist;

e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

Wären die Familienzulagen der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.

2

Art. 8

Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.

Art. 9

Auszahlung an Dritte

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

1

Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.

2

Art. 10

Ausschluss der Zwangsvollstreckung

Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

6930

Familienzulagengesetz

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen 1. Abschnitt: Erwerbstätige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Art. 11 1

Unterstellung

Diesem Gesetz unterstehen: a.

die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind;

b.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG; und

c.

die Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als solcher oder als solche betrachtet wird.

2

Art. 12

Wirkungen der Unterstellung

Die diesem Gesetz unterstellten Personen nach Artikel 11 Absatz 1 sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen.

1

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden.

2

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons ihres Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Erwerbsortes.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die anwendbare Familienzulagenordnung für die der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber.

4

Art. 13

Anspruch auf Familienzulagen

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richteen sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

1

6

SR 831.10

6931

Familienzulagengesetz

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Beginn und Ende des Anspruchs.

3

Art. 14

Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane sind: a.

die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;

b.

die kantonalen Familienausgleichskassen;

c.

die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Art. 15

Anerkennung der Familienausgleichskassen

Eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird anerkannt, wenn ihr in der ganzen Schweiz mindestens 300 Arbeitgeber angeschlossen sind, die zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 16 1

Aufgaben der Familienausgleichskassen

Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: a.

die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;

b.

die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;

c.

der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.

Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

2

Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

3

Art. 17 1

Finanzierung

Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten erfolgt a.

entweder durch Beiträge der angeschlossenenen Arbeitgeber oder durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

b.

durch Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber;

6932

Familienzulagengesetz

c.

durch Beiträge der Selbständigerwerbenden; diese Beiträge werden auf dem Einkommen erhoben, das die Grenze für die obligatorische Unfallversicherung nicht übersteigt.

Die Kantone können Vorschriften über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge erlassen.

2

3

Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

Minderheit I

(Meier-Schatz, Bühlmann, Fasel, Fehr Jacqueline, Goll, Gross Jost, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Rechsteiner-Basel, Robbiani, Rossini)

Die Finanzierung von Familienzulagen und der Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber, der angeschlossenen Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden. Übersteigt der Finanzbedarf für Familienzulagen 2 % der massgebenden Einkommen, so können Arbeitgeber den Zusatzbedarf, höchstens jedoch die Hälfte des Gesamtbedarfs, als Arbeitnehmerbeitrag verrechnen, sofern die Kantone diese Möglichkeit in ihrer Familienzulagenordnung vorsehen.

1

Minderheit II (Rechsteiner Paul, Bühlmann, Fasel, Fehr Jacqueline, Goll, Gross Jost, Maury Pasquier, Rechsteiner-Basel, Rossini) Die Finanzierung von Familienzulagen und der Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber, der angeschlossenen Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden.

1

Minderheit III (Scherer Marcel, Bortoluzzi, Eggly, Guisan, Hassler, Miesch, Parmelin, Perrin, Stahl, Triponez) Die Finanzierung wird durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt.

1

Art. 18

Kompetenzen der Kantone

Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

1

Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

2

a.

die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse;

b.

die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellen Personen;

c.

die übrigen Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung;

d.

den Entzug der Anerkennung;

e.

den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; 6933

Familienzulagengesetz

f.

die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber;

g.

die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse;

h.

das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse;

i.

die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;

j.

die Finanzierung, insbesondere den Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

k.

den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen;

l.

die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.

2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft Art. 19 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbstständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19527 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

3. Abschnitt: Nichterwerbstätige Art. 20

Anspruch auf Familienzulagen

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende haben, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

1

Die Kantone können den Anspruch auf Familienzulagen an die Voraussetzung knüpfen, dass das reine Einkommen der betreffenden Personen eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze darf nicht tiefer sein als diejenige für Kleinbauern nach Artikel 5 Absatz 2 FLG.

2

Art. 21

Zuständige Familienausgleichskasse

Es wird eine kantonale Familienausgleichskasse für Nichterwerbstätige errichtet; dieser obliegen die Ausrichtung der Zulagen an diesen Bezügerkreis sowie der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.

7

SR 836.1

6934

Familienzulagengesetz

Art. 22

Finanzierung

Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von der öffentlichen Hand finanziert.

1

Die Kantone können vorsehen, dass die Nichterwerbstätigen einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG8 übersteigen.

2

Art. 23

Kompetenzen der Kantone

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 24

Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG9 das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung angewandt wird.

1

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG10 gelten sinngemäss.

2

Art. 25

Strafbestimmungen

Die Artikel 87­91 AHVG11 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 2612 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7113 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

8 9 10 11 12

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10 Fassung gemäss Ziff. XX des BG vom ... begreffend XXX (Zusatzprotokoll vom ... zum Freizügigkeitsabkommen) (AS .../SR...).

6935

Familienzulagengesetz

a.

das Abkommen vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der Fassung des Zusatzprotokolls betreffend die EG-Erweiterung vom ... (Datum des Zusatzprotokolls), sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7215 in ihrer angepassten Fassung;

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200116 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwendet wird, sind darunter diejenigen Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

2

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 27

Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Es finden die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG17 sinngemäss Anwendung für: a.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG18);

b.

die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);

c.

die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG);

d.

die Verrechnung (Art. 20 AHVG);

e.

die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen.

Art. 28

Vorschriften der Kantone

Die Kantone erlassen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Familienzulagenordnungen für Nichterwerbstätige.

1

13

14 15

16 17 18

Verordnung (EWG) NR. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).

SR 0.142.112.681 Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).

SR 0.632.31 SR 830.1 SR 831.10

6936

Familienzulagengesetz

Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 18.

2

Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

3

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.

4

Art. 29

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 30

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 31

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Die Artikel 18 und 28 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit deren Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

3

6937

Familienzulagengesetz

Anhang (Art. 30)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200019 Art. 31 Abs. 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellen für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.

1

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 195220 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 1a Abs. 3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG21). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom ...22 über die Familienzulagen.

3

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...23 über die Familienzulagen.

1

Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom ... über die Familienzulagen festgelegten Ansätzen; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.

3

4

Aufgehoben

19 20 21 22 23

SR 172.220.1 SR 836.1 SR 830.1 SR ...; AS ... (BBl 2004 6927) SR ...; AS ... (BBl 2004 6927)

6938

Familienzulagengesetz

Art. 7 Abs. 1 und 2 Die Familienzulagen für Kleinbauern umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...24 über die Familienzulagen (FamZG). Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.

1

2

Aufgehoben

Art. 9

Kinder- und Ausbildungszulagen

Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...25 über die Familienzulagen berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.

1

Die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ... über die Familienzulagen mit ihren Abweichungen vom ATSG26 gelten sinngemäss:

2

3­7

a.

Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);

b.

Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);

c.

Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);

d.

Artikel 9 (Auszahlung an Dritte); und

e.

Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).

Aufgehoben

Art. 10 Sachüberschrift, sowie Abs. 2 und 3 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Kleinbauer Sind hauptberufliche Kleinbauern zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

2

Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.

3

Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben Art. 24 Abs. 1 und 2 Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

1

2

Aufgehoben

24 25 26

SR ...; AS ... (BBl 2004 6927) SR ...; AS ... (BBl 2004 6927) SR 830.1

6939

Familienzulagengesetz

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom ...27 über die Familienzulagen und des AHVG28 Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG29 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ... über die Familienzulagen und des AHVG sinngemäss Anwendung.

1

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Art. 22 Abs. 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

1

27 28 29 30

a.

die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und

b.

für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

SR ...; AS ... (BBl 2004 ...)

SR 831.10 SR 830.1 SR 837.0

6940