B Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19892 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung 3, ...

Art. 18a

Nicht beanspruchte Kredite (neu)

Die Nachträge zum Voranschlag sollen den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile von Zahlungskrediten nach Möglichkeit nicht überschreiten.

4a. Kapitel: Begrenzung der Ausgaben Art. 24a

Höchstbetrag der Gesamtausgaben (neu)

1

Der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus geschätzten Einnahmen und einem Konjunkturfaktor.

2 Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen nicht berücksichtigt.

1 2 3

BBl 2000 4653 SR 611.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g und 167 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

4728

2000-1320

Finanzhaushaltgesetz

3

Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.

4

Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag nach Absatz 1 bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

Art. 24b

Erhöhung (neu)

Bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen, im Falle von Anpassungen am Rechnungsmodell sowie bei verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent dieses Betrages erreicht.

Art. 24c

Ausgleichskonto (neu)

1

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den nach Artikel 24a oder 24b festgelegten Höchstbetrag, so wird die Überschreitung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet.

2

Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird für die Gesamtausgaben des Vorjahres auf Grund der tatsächlich erzielten Einnahmen ein berichtigter Höchstbetrag errechnet. Ist dieser tiefer oder höher als der bewilligte, so wird die Differenz dem Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.

Art. 24d

Fehlbeträge und Überschüsse (neu)

1

Ein Fehlbetrag oder ein Überschuss des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung oder Aufstockung der nach Artikel 24a oder 24b festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird die Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre ausgeglichen.

Art. 24e 1

Sparmassnahmen (neu)

Zur Umsetzung von Kürzungen nach Artikel 24d: a.

beschliesst der Bundesrat zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;

b.

beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen.

2

Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

4729

Finanzhaushaltgesetz

3

Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 in derselben Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Bundesverfassung in Kraft; im Falle von Artikel 24d Absatz 2 sind sie an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Veröffentlichung im Bundesblatt nach Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte erfolgt erst nach Annahme des Bundesbeschlusses vom ...5 über eine Schuldenbremse.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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4 5

SR 161.1 AS ...

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