Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten PLAYOFF Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 2. November 2004: 1.

Das Gesuch von Herrn Matthias Schaufelberger eingereicht am 12. Mai 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten PLAYOFF als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat PLAYOFF als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten PLAYOFF ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Die alphanumerischen Anzeige des Geldspielautomaten PLAYOFF ist mit einem für den Spieler ersichtlichen Hinweis über die Limitierung der Gewinnvermehrfachungsmöglichkeit auszurüsten.

5.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

6.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

7.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

8.

Die Verfahrenskosten von 15 230.25 Franken werden Herrn Matthias Schaufelberger auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der Betrag von 2158.65 Franken (Kosten nach Abzug der Kostenvorschüsse von 13 071.60 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

9.

Zustellung an und Publikation: A. Matthias Schaufelberger, Riedwiesstrasse 15, 8962 Bergdietikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

2004-2510

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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

23. November 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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