Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend Waffenplatz Herisau-Gossau; Anpassen der Schiessanlagen AN 9 und BF 5 für die Mechanisierte Infanterie vom 15. Dezember 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, 3003 Bern, vom 7. Juli 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Bauarbeiten zur Anpassung der Schiessanlagen AN 9 und BF 5 für die Mechanisierte Infanterie auf dem Waffenplatz HerisauGossau (AR/SG) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Herisau, 9102 Herisau, der Gemeindeverwaltung Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, der Stadtverwaltung Gossau, Stadtkanzlei, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau und der Stadtverwaltung St. Gallen, Bausekretariat, Neugasse 1, 9004 St. Gallen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

13. Januar 2004

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) 2003-2746